Gibt es eine rechtliche Grundlage zur Frage, ob ein Kind (inzwischen 4) ohne Kontakt zum Vater in dessen Familienversicherung versichert werden kann/muss. Ich habe das alleinige Sorgerecht, die Trennung erfolgte weit vor der Geburt, bislang war das Kind Beihilfeberechtigt und privat versichert. Diesen Anspruch würde das Kind nun ggf. verlieren (Sparpotential...)
Es handelt sich ja immerhin um einschneidende persönliche Informationen/Rechte.
Mitglied inaktiv - 19.05.2010, 13:46
Antwort auf:
Krankenversicherung ohne gem. Sorgerecht
Hallo,
Mitglieder einer gesetzl. KK können ihre Familienangehörigen grundsätzlich beitragsfrei mitversichern, wenn die Angehörigen
* ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
* nicht selbst vorrangig versichert sind (z. B. durch eine eigene Mitgliedschaft),
* nicht versicherungsfrei (Ausnahme: geringfügige Beschäftigung) oder von der Versicherungspflicht befreit sind,
* kein Gesamteinkommen (z. B. Einkünfte aus Vermietung oder aus Kapitalerträgen) haben, das im Jahr 2010 regelmäßig im Monat 365 Euro (bei einer geringfügigen Beschäftigung 400 Euro) übersteigt,
* nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind.
Kinder sind beitragsfrei mitversichert
* bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
* bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
* bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden bzw. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten; wird die Ausbildung durch den Wehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus um diesen Zeitraum,
* ohne Altersgrenze, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind familienversichert war.
Kinder sind
* alle Kinder im Sinne des BGB (eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder),
* Stiefkinder bzw. Kinder des Lebenspartners (im Sinne des LPartG) und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält,
* Pflegekinder, die wie Kinder durch häusliche Gemeinschaft mit Eltern verbunden sind,
* Adoptionspflegekinder, wenn die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt worden ist.
Besonderheit: Ein Anspruch auf Familienversicherung besteht jedoch nicht, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen im Jahr 49.950 € (Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010) übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten ist.
Für Angestellte, die am 31.12.2002 in einem privaten Krankenversicherungs-unternehmen versichert waren, gilt eine Gesamteinkommensgrenze von jährlich 45.000 € (besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2010).
Aber den Antrag muss sicher der Vater stellen
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.05.2010