Frage: Krankenkassenbeiträge?

Hallo, vielleicht sollte man das wissen, ich rätsle aber tatsächlich: Wer bezahlt eigentlich in der Elternzeit den Krankenkassenbeitrag? Ich war vorher in Vollzeit angestellt und "normal" gesetzlich krankenversichert, seit der Elternzeit bin ich beitragsfrei gestellt. Aber woher bekommt die Kasse ihr Geld, vom Arbeitgeber? Und für die mitversicherten Kinder? Meine Kasse hat mich angeschreiben bzgl. des Zusatzbeitrags (8 Euro). Was passiert, wenn man diese Aufforderung einfach ignoriert? Danke für Ihre Anwort und viele Grüße

Mitglied inaktiv - 23.05.2010, 14:18



Antwort auf: Krankenkassenbeiträge?

Halo, 1. Den Zusatzbetrag muss man in der EZ nach der Info meiner KK nicht zahlen. Lesen Sie den Brief mal geanau - da steht ganz unten, dass es Sie nicht betrifft 2. Der AG zahlt das nicht. Die KK, und die kriegen es mglw. irgendwie vom Staat wieder. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.05.2010



Antwort auf: Krankenkassenbeiträge?

Hallo Beim googlen habe ich diesen Text gefunden : " Während der Mutterschutzfrist ( 14 Wochen ) ist man wie bisher krankenversichert. Für die Zeit der Elternzeit besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen KV beitragsfrei fort.Zwar sieht das Gesetz nach seinem Wortlaut die beitragsfreie Mitgliedschaft lediglich für die Zeit vor, in der die Versicherte Erziehungsgeld erhält ( 224 SGB V).Nach einer Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der Sozielversicherungsträger bleibt die Mitgliedschaft jedoch auch für Zeiten der Elternzeit ohne Erziehungsgeld beitragsfrei erhalten, sofern während dieser Zeit kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Auch in der PV bleibt die Mitgliedschaft während dieses Zeitraums beitragsfrei bestehen. Dies gilt auch für exmatrikulierte Studenten, die zuvor plichtversichert waren. Privat krankenversicherte Menschen müssen während der Elternzeit den vollen Beitrag weiterzahlen.Dadurch werden sie doppelt belastet, weil in dieser Zeit kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wird. Für freiwillig Versicherte der gesetzlichen KV tritt grundsätzlich Beitragsfreiheit ein, wenn diese einen Anspruch auf Familienversicherung nach 10 SGB V geltend machen können. ( Quelle: Sozialversicherungslexikon)"

Mitglied inaktiv - 23.05.2010, 16:12