Hallo Frau Bader, meine Tochter war auf aufgrund eines schweren Herzfehlers das erste halbe Lebensjahr in verschiedenen Kliniken, weitere Klinikaufenthalte werden eventl. folgen. Die Kostenübernahme von Fahrtkosten/Mitaufnahme durch die Krankenkasse wurde wie folgt gehandhabt. 1. Krankenhaus A (Intensivstation), Bescheinigung über Notwendigkeit der täglichen Anwesenheit erhalten, Mitaufnahme nicht möglich, Zimmer in Wohnheim gemietet, Ersatz der Zimmerkosten 2. Krankenhaus B (Frühgeborenenstation), Bescheinigung daß die tägliche Anwesenheit wünschenswert ist, tägliche Fahrtkosten angefallen, kein Ersatz 3. Krankenhaus A (Normalstation), Bescheinigung mit folgender Formulierung erhalten:" Hinsichtlich der Erstattung von Fahrtkosten an die Eltern bzw. der Gewährung weiterer Hilfen als ergänzende Leistungen nach SGBV §61,1 Satz 3 ff(alter § 194, 3 RVA) ist die medizinische Notwendigkeit gegeben, nicht jedoch im Sinne allgemeiner Krankenhausleitungen nach § 2,2 Satz 3 BPflV." Zimmer in Wohnheim gemietet, kein Ersatz der Aufwendungen 4. Krankenhaus B (Normalstation), Mitaufnahme möglich und von Krankenkasse getragen. Mir erscheint es etwas willkürlich, daß es davon abhängt ob das jeweilige Krankenhaus/Station die Möglichkeit zur stationären Mitaufnahme hat oder nicht. Wie beurteilen Sie die Entscheidung der Krankenkasse in den Fällen 2 und 3. Entschuldigen Sie bitte, daß es so lang geworden ist und vielen Dank für Ihre Antwort Schöne Grüße
Mitglied inaktiv - 13.10.2001, 09:08