Hallo Frau Bader, erst einmal VIELEN DANK dass Sie dieses Forum bedienen - sie helfen so vielen hier damit! Jetzt zu meiner Situation: Ich habe gegen das Arbeitsamt Klage eingereicht, weil ich nicht damit einverstanden bin, dass die meine Elternzeit beim Bemessungszeitraum mitberücksichtigen und somit in den letzten 2 Jahren keine 150 Tage feststellen können, in denen ich arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt habe - so dass die jetzt nicht von meinem tatsächlichen sondern von einem fiktiven Entgelt ausgehen - was mich benachteiligt. Laut den §§ des SGB III kommt mir das nicht logisch vor, wie das AA es "schon immer" handhabt - es ist halt wie so oft im Gesetz Auslegungssache. Jedenfalls habe ich mich im Internet nach dem "Bemessungszeitraum/-rahmen" kundig machen wollen und da bin ich auf einen Fall in Berlin gestoßen, der ähnlich ist wie meiner und die Mutter hat vor dem Sozialgericht Recht bekommen - die hat allerdings einen Anwalt. Das hat mich darin bestärkt und so habe ich Klage eingereicht mit Bezug auf jenen Berlin-Fall (ist natürlich noch nicht abgeschlossen, AA hat wieder Rechtsmittel eingelegt). Gleichzeitig habe ich beantragt, meinen Fall so lange ruhen zu lassen bis der Berlin-Fall endgültig abgeschlossen ist (kann lange dauern) - in die nächste Instanz zu gehen, kann ich mir nicht leisten, ohne RA hat man keine Chance gegen Institutionen anzugehen - bei mir steht nicht so viel Geld auf dem Spiel wie bei dem Berlin-Fall, aber mir geht es auch ums Prinzip - und was habe ich schon zu verlieren, aber wenn der Fall in Berlin zu Gunsten der arbeitslosen Mütter entschieden wird, habe ich doch aufgrund der ruhenden Klage auch Anspruch, auf nachzahlung. Gestern habe ich die Abschrift der Antwort meines AA bekommen - natürlich wie erwartet haben die beantragt, meine Klage abzuweisen (Begründung: "Klage ist fristgerecht zulässig, jedoch sachlich nicht begründet") und dass man mir die Kosten nach §193 SGG nicht erstatten soll. Welche Kosten sind denn damit gemeint, doch nicht die Gerichtskosten - ich habe mich ja vorher erkundigt und es hieß beim Sozialgericht (also 1. Instanz) würde es mich nichts kosten, auch wenn ich verliere?? Und dann wollte ich eigentlich wissen, was es so mit Klage "ruhen" lassen auf sich hat - kann es vorkommen, dass das Gericht, das Ruhen nicht akzeptiert, also dagegen entscheidet? Oder kann ich das auf alle Fälle zugesagt bekommen? Klar, warte ich jetzt noch die Entscheidung des GErichts ab, es ist ja noch nichts entschieden, weil ja erst jetzt die Antwort des Beklagten AA eingegangen ist. Wie wird denn so etwas gehandhabt, wenn woanders ein ähnlicher Fall verhandelt wird? Wenn man gegen das AA klagt, kann es sein, dass die einen deswegen härter rannehmen, also noch mehr unter die Lupe nehmen und einen mit ständigen Terminen oder Pflichtkursen schikanieren? Ich fand die Antwort des AA auf meine Klage so 0815-mäßig und auch irgendwie hart, weil die schrieben "sachlich unbegründet" und "keine kosten erstatten" und die haben überhaupt nichts konkretes zu meinem Fall geschrieben, nur: "um Wiederholungen zu vermeinden verweisen wir auf die Wiederspruchsbescheinigung bzw. auf die Akte..." - da mache ich mir auch wieder Gedanken, ob die Klage noch andere Folgen für mich persönlich als angemeldete Arbeitslose/suchende hat...?? Ist etwas lang, aber ich konnte es icht kürzer fassen, damit sie die Situation besser verstehen. Vielleicht ist es auch für Sie interessant, dies mitzuverfolgen - der Fall beim Sozialgericht Berlin hat das Aktenzeichen S77 AL961/06. Danke Lissy
Mitglied inaktiv - 15.09.2006, 08:51