Liebe Frau Bader,
ich bin alleinerziehend und bekomme Unterhalt für mich und meinen Sohn.
Ohne Arbeitgeber muss ich mich freiwillig krankenversichern bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Mein Sohn ist bei mir mitversichert.
Die Krankenkasse ist der Meinung, der Unterhalt meines Sohnes zählt zum Gesamteinkommen dazu und ich muss ihn angeben.
Ich habe gelesen, dass der Kindesunterhalt nicht angegeben werden muss.
Was stimmt jetzt?
Viele Grüße!
von
Wäschesäcken
am 25.11.2017, 21:42
Antwort auf:
Kindesunterhalt Krankenkasse
Hallo,
das BSG hat mit Urteil vom 03.02.1994 - 12 RK 5/92 - entschieden, dass Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten im Falle des begrenzten Realsplittings (Absetzung als Sonderausgabe durch den Geber, Versteuerung als sonstige Einnahme durch den Empfänger) für den Empfänger echte einkommensteuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 22 Satz 1 Nr. 1a EStG darstellen. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 16 SGB IV ist die Unterhaltszahlung insofern bei der Ermittlung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen;
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.11.2017