Hallo, mein Sohn Lucas ( 4) soll im Januar operiert werden. Der Arzt meinte, ich würde dann einen Kinderkrankenschein bekommen. Meine Frage ist: was ist das und bekomme ich meinen Lohn normal weiter.
Danke, Kirsten
Mitglied inaktiv - 22.11.2007, 19:35
Antwort auf:
Kinderkrankenschein
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden.
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor.
Unabhängig davon kann es sein, dass Sie nicht zur Prüfung zugelassen werden, wenn Sie die notwendigen Ausbildungzeiten nicht erfüllenl.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.11.2007
Antwort auf:
Kinderkrankenschein
das heisst, dass du als betreuungsperson von der arbeit freigestellt wirst. deinen lohn bekommst du nicht normal weiter, sondern krankengeld von der krankenkasse (das müssten so um die 80 % sein).
lg two_kids
Mitglied inaktiv - 22.11.2007, 20:51
Antwort auf:
Kinderkrankenschein
Im Krakenhaus gibt es mehr!
Ich bin privat versichert und verdienen über der BBG.
Kind ist gesetzlich familienversichert.
"Normale" Kind-krank-Tage habe ich nicht, erhielt aber vollen Lohnausgleich für die Zeit im Krankenhaus (Jan. 2007).
Viele Grüße
Désirée
Mitglied inaktiv - 22.11.2007, 23:54