Guten Tag Frau Bader,
vielen Dank für Ihre Antwort in meinem Fall Sturz meiner 16monatigen Tochter von einem Trampolin. Ich habe jetzt Probleme mit dem Kinderkrankengeld.
Ich arbeite im öffentlichen Dienst an 3 Tagen die Woche je 6 Stunden/Tag.
Für die Betreuung meiner kranken Tochter habe ich einen "Blauen Schein" für die Dauer von 3 Wochen. Das wären für mich 9 Arbeitstage Kinderkrankengeld von meiner Krankenkasse. Meine Krankenkasse hatte ihre Zustimmung gegeben. Mein Arbeitgeber bescheinigt jetzt gegenüber meiner Krankenkasse nicht die 9 Tage Verdienstausfall, sondern nur 9 Kalendertage (einschließlich Samstag und Sonntag) laut dem gültigen Tarifvertrag. Das heißt, ich hätte durch die Kürzungen einen erheblichen Entgeltausfall während der Betreuung meiner Tochter.
Frage: Habe ich laut SGB Anspruch auf 9 Arbeitstage Geld oder greift der Tarifvertrag öffentlicher Dienst mit nur 9 Kalendertagen? Oder liegt es jetzt im Ermessen der Krankenkasse, war sie mir zahlen?
Vielen Dank im voraus.
Herzliche Grüße, Tanja Schneider
Mitglied inaktiv - 31.07.2008, 09:18
Antwort auf:
Kinderkrankengeld verminderte Zahlungen im öffentlichen Dienst?
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden.
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ich kenne den Tarivfvertrag nicht, kann mir aber nicht vorstellen, dass hier etwas negativ für Eltern abweichend vom gesetz geregelt ist.
Das soll der AG belegen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 31.07.2008