Kinderkrankengeld/Kind privat versichert

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kinderkrankengeld/Kind privat versichert

Hallo Frau BAder! Ich konnte meine Frage über die Suchfunktion noch nicht ganz klären, daher nochmal persönlich an Sie: Unser Sohn ist über meinen Mann privat versichert, ich bin gesetzlich versichert. Nun ist unser Sohn krank und leider haben mein Mann und ich unsere Familien nicht in der Nähe, so dass wir keine Möglichkiet haben, ihn von jemand anderem versorgen zu lassen.Da mein Mann der Hauptverdiener der Familie ist, wäre es natürlich sínnvoll, dass ich zuhause bleibe - allerdings habe ich ja dann kein recht auf Kinderkrankengeld, wenn ich das richtig verstanden habe. Wie ist denn das grundsätzlich: Wenn ich mich (sofern das überhaupt möglich ist) krankschreiben lasse, damit ich dann bei meinem Sohn bleiben kann - kann mein AG dann Stress machen, wenn er rausbekommt, dass nicht ich krank bin, sondern "nur" mein Kind? Wie ist denn die Regelung bei einém privatversicherten partner, der das Kind mitversichert hat, der aber Hauptverdiener ist - ist dann tatsächlich er derjenige, der sich freinehmen muss, um das kranke Kind zu betreuen? Vielen Dank für Ihre Hilfe aus dem Gesetzes-Dschungel...;-)

Mitglied inaktiv - 10.12.2006, 21:02



Antwort auf: Kinderkrankengeld/Kind privat versichert

Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen., sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muß ärztlich bestätigt werden, daß das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, daß durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so bersteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach §45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.12.2006



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