Frage: Kindergeld

Hallo Frau Bader, was zählt alles als Einkommen für die Kindergeldgrenze von 8004 im Jahr? Meine Tochter (noch 17) bekommt im august ihr Baby. Ich bin selbst alleinerzeihend (berufstätig) aber auf jeden Cent angewiesen. Natürlich wäre es mir von daher lieb, wenn ich auch weiterhin das Kindergeld für sie bekommen würde. Nun zählt ja aber das Elterngeld dazu, dass sie bekommt - aber zählt auch das Kindergeld für das Baby sowie der Unterhalt dazu? Dann schaut es schlecht aus...... Und was für eine Grenze des Jahreseinkommens gibt es beim Unterhalt? Meine Tochter bekommt von i hrem Vater noch Unterhalt - aber soweit ich weiß, kann auch er das ganze kürzen bzw. streichen wenn sie über ein Limit drüberverdient. Sie erhält aber keinen vollen Unterhalt sondern nur 220,-- Vielen Dank Gruß Carmen

Mitglied inaktiv - 29.05.2010, 07:30



Antwort auf: Kindergeld

Hallo, Hat ein Kind ein eigenes Kind (Kindeskind), so ist die daraus entstehende Unterhaltsbelastung zu berücksichtigen. Dazu ist ein bestimmter Betrag von den Einkünften und Bezügen des Kindes abzuziehen. Für ein im Haushalt des Kindes lebendes Kindeskind sind folgende monatlichen Beträge zugrunde zu legen: + 584€ (jährlich 7.008€ Existenzminimum) als Bedarf für ein im Haushalt des Kindes lebendes Kindeskind - 184€ Kindergeld für das Kindeskind, gegebenenfalls auch höherer Betrag - siehe Höhe des Kindergeldes = 400€ : 2 wenn beide Elternteile in der Regel unterhaltspflichtig sind = 200€ Damit ergibt sich ein Jahres-Abzugsbetrag für ein Kindeskind in Höhe von 200 € x 12 = 2.400 €. Dieser Betrag ist von der Summe des Einkommens des Kindes abzuziehen. Beispiel Ein Kind hat eigene Kinder. Der Grenzbetrag im Kalenderjahr 2010 beträgt 8.004 €. Alle Einkünfte und Bezüge des Kindes in diesem Kalenderjahr belaufen sich auf 8.760 €. Da dieses Kind bereits selber ein Kindeskind hat, sind von dieser Summe 2.400 € abzuziehen. Es ergibt sich ein Betrag von 6.360 €. Damit kann im gesamten Kalenderjahr wegen Unterschreitens des Grenzbetrages Kindergeld gezahlt werden. Unterhaltsleistungen des Kindes an ein nicht in seinem Haushalt lebendes Kindeskind sind in der titulierten Höhe von der Summe seines Einkommens abzuziehen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 31.05.2010



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