Hallo Frau Bader, mein Freund hat sich von seiner Anwältin das Kindsunterhalt für seine beiden Kinder aus erste Ehe ausrechnen lassen, da er bisher nur nach seinem überwiesenen Netto-Einkommen und nicht nach bereinigtem Netto-Einkommen KU gezahlt hat (er wusste es nicht besser). Er zahlt außerdem die vollen Kinderbetreuungskosten für die Kita-Gebühren seines Sohnes. Die deutlich geringeren Hort-Betreuungskosten seiner Tochter zahlt seine Ex-Frau. Nun meinte die Anwältin, dass sofern seine Ex-Frau weniger als 1300€ netto verdienen würde (sie arbeitet definitiv nur Teilzeit aber wir wissen nicht wie viel verdient) er die kompletten Kinderbetreuungskosten zahlen müsste, da 1300€ ihr Selbstbehalt wäre. Meine Frage dazu: Ich lese immer, dass bei minderjährigen Kinder ein Selbstbehalt von 1080€ besteht und die 1300€ nur für KU an volljährige Kinder gilt. Des Weiteren hatte ich gelesen, dass das Verpflegungsgeld bereits im KU enthalten ist und daher wenn dann von den Kinderbetreuungskosten abgezogen werden kann (wird ja immer als Gesamtsumme abgebucht). Was stimmt denn da nun? 1080€ oder 1300€? Und wenn mein Freund dann tatsächlich die gesamten Kinderbetreuungskosten zahlen würde, kann er die denn dann wenigstens zu 100% steuerlich geltend machen (also angeben, dass er nicht 50% sondern 100% zahlt und entsprechend diesen Part des Freibetrages bekommen)? Danke und Grüße Nici
von Nici_79 am 29.09.2017, 11:04