Frage: Kinderbetreuung

Liebe Frau Bader, angenommen eine Mutter, die Hausfrau und damit normalerweise für die Betreuung des Kleinkinds zuständig ist, liegt mit Grippe bzw. fieberhafter Erkältung im Bett. Muss der berufstätige Vater dann Urlaub einreichen, um für zwei, drei Tage zuhause bleiben und das Kind betreuen zu können? Oder gibt es die Möglichkeit, quasi unbezahlten Urlaub zu nehmen und dann einen Kostenausgleich durch die Krankenkasse zu bekommen? Danke, Lily

Mitglied inaktiv - 23.05.2006, 22:05



Antwort auf: Kinderbetreuung

Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.05.2006



Antwort auf: Kinderbetreuung

PS: muss sich die Mutter dann auch ein Attest durch ihren behandelnden Arzt ausstellen lassen, also muss sie zum Arzt, auch wenn sie so etwas normalerweise alleine auskurieren würde? Danke!

Mitglied inaktiv - 23.05.2006, 22:07



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