Kind krank - Kind privat versichert: stehen mir trotzdem Krankheitstage zu?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kind krank - Kind privat versichert: stehen mir trotzdem Krankheitstage zu?

Hallo! Unser Sohn ist über meinen Mann privat versichert. Mein Mann bekommt von seiner Krankenkasse 10 Tage Krankengeld für ihn, wenn er mit ihm zu Hause bleibt. Ich bin gesetzlich versichert und erhalte dementsprechend kein Krankengeld, wenn ich zu Hause bleiben würde. Jetzt habe ich eine Frage: stehen mir trotzdem 10 Tage bei meinem Arbeitgeber zu, wenn ich ein Attest vom Kinderarzt habe? Also darf ich ihn auch zu Haus betreuen, wenn er krank ist? Viele Grüße Caro

von Caro1980 am 01.02.2018, 21:21



Antwort auf: Kind krank - Kind privat versichert: stehen mir trotzdem Krankheitstage zu?

Hallo, Himbeere hat meine Antwort schon reinkopiert. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 05.02.2018



Antwort auf: Kind krank - Kind privat versichert: stehen mir trotzdem Krankheitstage zu?

Nein, erfrage in der Personalabteilung ob du Sonderurlaub nehmen kannst. Jedoch erhält unabhängig davon keine Lohnersatzfortzahlung. Dies gilt nur für gesetzlich versicherte Kinder. LG

von Annimais am 01.02.2018, 21:24



Antwort auf: Kind krank - Kind privat versichert: stehen mir trotzdem Krankheitstage zu?

Nein, leider nicht, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig.

von Himbeere2008 am 02.02.2018, 09:57



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