Kind 1. 18 Monate, wenn das 2. kommt

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kind 1. 18 Monate, wenn das 2. kommt

Guten Morgen, Frau Bader, unser Kind (geb. Mai 2012) ist, wenn das 2. (ET Nov. 2013) zur Welt kommt 18 Monate alt. Ich befinde mich in der Elternzeit (2 Jahre beantragt bis Mai 2014) und werde bis zur Geburt nicht wieder arbeiten gehen. Das bedeutet, ich werde 5 Monate kein Gehalt beziehen. 1. Der erneute Mutterschutz beginnt am 5.10.2013. Nun kann ich doch meine Elternzeit zum 4.10.2013 beenden, um in den Mutterschutz zu gehen und dann erhalte ich das komplette Mutterschutzgeld von AG und KK, wie bei Kind 1., oder? 2. Das bedeutet doch auch für das Elterngeld für Kind 2., dass ich für die 5 Monate, die ich bis zum Mutterschutz nicht arbeiten gehen werde, kein Elterngeldanspruch habe, aber dann werden die 7 Monate von vor Geburt des 1. Kindes dazugezählt. (also z.B.: Mai 2013 - Okt. 2013 = 5 x 0 Euro, Oktober 2011 - Mai 2012: 7 x 1300 Euro). Habe ich das richtig verstanden? Die Elternzeit, die ich für Kind 1 beende, würde ich dann an die Elternzeit von Kind 2 anhängen. Ich bin für ihre Hilfe sehr dankbar! VG und ein schönes Wochenende!!!

von endoplasmatischesreticullum am 01.06.2013, 11:25



Antwort auf: Kind 1. 18 Monate, wenn das 2. kommt

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.06.2013



Antwort auf: Kind 1. 18 Monate, wenn das 2. kommt

1) Ja! 2) Fast richtig, der Okt 13 wird nicht mitgezählt, weil du da schon im Mutterschutz bist. Also zählen Jun, Jul, Aug, Sep 2013 als Nullrunden für die Elterngeldberechnung, weil du "nur" in Elternzeit warst. Die anderen 8 werden von vor dem ersten Mutterschutz herangezogen. 3) nur bedingt! Wenn dein AG unkompliziert ist, kannst du das so machen (und so würde ich es auch erstmal versuchen). Will er es genauer, müsstest du die Elternzeiten mixen, weil du nur 12 Monate über den 3. Geburtstag hinaus übertragen lassen kannst. ..und nimmst du für Kind 2 die ganzen 3 Jahre am Stück, müsstest du von Kind 1 noch 1,5 Jahre übertragen... Gruß Sabine

von SumSum076 am 01.06.2013, 22:05



Antwort auf: Kind 1. 18 Monate, wenn das 2. kommt

Hallo Sabine... ! Danke für deine Antwort!!! :-) Muss ich irgendwelche Fristen einhalten, was z.B. das Mutterschutzgeld betrifft oder reicht es zum 4.10.13 meine Elternzeit zu beenden und auch was das Elterngeld angeht (vor der Geburt des Kindes schon irgendwo Bescheid sagen oder reicht es bis zu einer Woche nach Geburt des Kindes? Ich wünsche dir einen schönen Sonntag! LG

von endoplasmatischesreticullum am 02.06.2013, 11:48



Antwort auf: Kind 1. 18 Monate, wenn das 2. kommt

Es gibt keine Fristen, aber rückwirkend geht das nicht. Meldest du die Unterbrechung (unbedingt schriftlich) erst am 4.10, gibt es das MuSchuGeld erst ab 5.10. Es schadet nix, könnte aber die Abwicklung (und damit auch die Überweisung von Geld) beschleunigen, wenn du die übliche Frist von 7 Wochen wahrst. Elterngeld...geht sowieso erst nach der Geburt, weil du die Geburtsurkunde brauchst, die du vor der Geburt noch nicht haben solltest ;-) Elterngeld ginge aber auch rückwirkend (für 3 Monate) Gruß Sabine

von SumSum076 am 03.06.2013, 13:04