Sehr geehrte Frau Bader,
Am 29.09 endet meine 3 jährige Elternzeit. Ich habe mich nun bei meinem Arbeitgeber gemeldet, bezüglich des Wiedereinstiegs. Mein Chef gab mir zu verstehen, dass er keine Teilzeitkraft mehr beschäftigen könnte. Ich hatte vorher 21 Stunden gearbeitet.
Vertraglich ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart worden. Ich arbeite als Zahnärztin, so macht es wenig Sinn nach der langen Pause für 6 Monate dort wieder anzufangen, und von Seiten des Chefs ist es auch nicht möglich. Ich bekomme ein festes Gehalt plus Umsatzbeteiligung.
ich denke mein Chef will mir einen auflösungsvertrag anbieten. Wenn ich dem zustimme verliere ich aber doch den Arbeitslosengeld-Anspruch für 3 Monate richtig?
Wie sollte ich mich am besten Verhalten? Ich will auf keinen Fall eine Sperre beim Arbeitsamt bekommen. Es wird sicher etwas dauern bis ich etwas Neues gefunden habe. Habe ich Anrecht auf eine Abfindung oder ähnliches?
Ich weiß nicht was jetzt finanziell das beste für mich wäre und was er mir anbieten kann/ soll bzw. welche Angebote seinerseits ich annehmen kann oder nicht, oder was ich fordern kann.
Ich bedanke mich für Ihr Engagement in diesem Forum. Ich wüsste nämlich sonst auch gar nicht wer einen in solchen Fragen berät.
Mit freundlichen Grüßen
Antsch
von
antsch
am 08.08.2017, 11:37
Antwort auf:
Kein Wiedereinstieg nach elternzeit möglich
Hallo,
wenn ich es richtig verstehe, haben Sie einen Teilzeitvertrag über 21 Stunden und diesen will der Arbeitgeber nun nicht mehr erfüllen. also muss er kündigen.
Wenn Sie keine Sperre wollen, wird er um die sechs Monate nicht drumrum kommen, da hilft auch ein Auflösungsvertrag nicht.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.08.2017
Antwort auf:
Kein Wiedereinstieg nach elternzeit möglich
Die 3-jährige Elternzeit mit Wiedereinstieg in TZ hätte schriftlich mit dem AG vereinbart werden sollen...
Grundsätzlich ist Ihr AG verpflichtet Ihren Arbeitsplatz zu den gleichen Konditionen wieder für Sie zur Verfügung zu stellen.
Kündigen (z.B. aus betrieblichen Gründen) kann er Sie auch danach fristgerecht.
Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen verlieren Sie Ihren Anspruch auf ALG, das ist richtig.
Allerdings können Sie eine Abfindung, die die Zeit bis Sie einen neuen Job haben, abdeckt vereinbaren.
Wenn er das nicht will, bestehen Sie auf Ihre Stelle, lassen sich Kündigen und erhalten ALG bis zum neuen Job.
Überhaupt würde ich erstmal das Gespräch suchen, bevor wilde Vermutungen aufgestellt werden.
von
Kristiiin
am 08.08.2017, 11:53
Antwort auf:
Kein Wiedereinstieg nach elternzeit möglich
Sein Problem wenn er keine TZ-Kräfte mehr benötigt. er wusste, Du kommst dann wieder und zwar mit den im Vertrag stehenden 21 Stunden. Wenn er das nicht mehr leisten will, muss er dir kündigen. Und wird höchstwahrscheinlich auch vor dem Arbeitsgericht einen für ihn recht teuren Vergleich abschließen.
Mein Rat, entspannt zurück lehnen, wie abgemacht am ersten Arbeitstag erscheinen und dann das ganze Prozedere in Ruhe durchmachen. Außer er bietet dir eine sehr gute Abfindung, mit guter Begründung kommst du dann evtl auch um die Sperre rum. Da du auf die Abfindung auch Steuern zahlen musst - und das nicht zu knapp, sollte es sich wirklich lohnen.
Prozedere bedeutete, er kann dir frühstens am 1ten Arbeitstag kündigen. wenn er 6 Monate einhalten muss, muss er dir für diese zeit auch das Gehalt zahlen. Nach Erhalt der Kündigung hast Du 3 Wochen Zeit Kündigungsschutzklage einzureichen - worauf das AA wahrscheinlich auch pochen wird - sonst sagen die gerne das man die Kündigung selbst verschuldet hat und sperren auch. Vor Gericht endet das meistens in einem Vergleich, der meistens höher ist wie eine vorher ausgemachte Abfindung. Das es doch wieder eine Einstellung wird gibt es auch, aber seien wir mal ehrlich, meistens ist das Verhältnis derartig zerrüttet das beide Parteien froh sind wenn man das finanziell lösen kann...
Mein Rat wäre, wenn Abfindung dann auf jeden Fall mehr wie nur die 6 Monate Gehalt - wie gesagt du musst das ganze noch versteuern und evtl 3 Monate KK und dergleichen selbst zahlen. Das sollte das mindeste sein was dabei herauskommt.
Mitglied inaktiv - 08.08.2017, 17:32