Liebe Frau Bader,
ich bin Erzieherin und kam nach Bekanntgabe meiner Schwangerschaft direkt ins Beschäftigungsverbot.
Zwei Elternzeitjahre sind beantragt. Nun bin ich im ersten Elternzeitjahr von Kind 1 und bin mit Kind Nummer 2 schwanger. Elterngeld ist auch für 1 Jahr beantragt. Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden und so wieder in ein Beschäftigungsverbot mit voller Gehaltszahlung kommen?
Danke für Ihre Antwort
von
sleepy
am 31.05.2015, 09:03
Antwort auf:
Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 01.06.2015
Antwort auf:
Kann ich die Elternzeit vorzeitig beenden?
Ja, zum neuen Mutterschutz.
Nicht eher.
von
Sternenschnuppe
am 31.05.2015, 09:24