Sehr geehrte Frau Bader,
ich bin zur Zeit in Elternzeit (3Jahre) bis mitte Mai 2016 und habe anfang Januar 2016 mein 2. Kind bekommen. ich habe leider das Mutterschaftsgeld nicht beantragt gehabt, da mir gesagt wurde, dass es wegen der 1. Elternzeit nicht geht.
Kann ich das Mutterschaftsgeld rückwirkend erhalten und kann ich die Verkürzung der Elternzeit beim Arbeitgeber auch rückwirkend datieren???
Oder zählt die Verkürzung ab Unterrichtung des AG?
Vielen Dank!
von
ma1316
am 17.01.2016, 14:31
Antwort auf:
Kann ich auch nachträglich Elternzeit wegen Geburt des 2-ten Kindes verkürzen?
Hallo,
leider nein, aber jetzt noch so schnell wie möglich
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.01.2016
Antwort auf:
Kann ich auch nachträglich Elternzeit wegen Geburt des 2-ten Kindes verkürzen?
Rückwirkend geht das nicht, aber ab morgen.
Sofort Schreiben fertig machen und morgen beim AG abstempeln lassen.
von
Sternenschnuppe
am 17.01.2016, 14:35
Antwort auf:
Kann ich auch nachträglich Elternzeit wegen Geburt des 2-ten Kindes verkürzen?
Danke für die schnelle Antwort. Ich habe einen kurzen Auszug gefunden, wo drinne stehr, dass es rückwirkend für die letzten 3 Jahre geht.
"Grundsätzlich können die Ansprüche auf das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeber-Zuschuss auch rückwirkend geltend gemacht werden - in der Regel bis zu 3 Jahren, was - wie die bisherigen Erfahrungen nach Änderung des § 16 BEEG zeigen - in der Praxis auch durchsetzbar ist"
Welchen Inhalt soll denn das Schreiben sein?
Hiermit beantrage ich die rückwirkende Zahlung des Mutterschaftsgeldes...?
Danke und liebe Grüße
von
ma1316
am 17.01.2016, 14:49
Antwort auf:
Kann ich auch nachträglich Elternzeit wegen Geburt des 2-ten Kindes verkürzen?
Poste mal bitte den Link dazu.
von
Sternenschnuppe
am 17.01.2016, 19:33
Antwort auf:
Kann ich auch nachträglich Elternzeit wegen Geburt des 2-ten Kindes verkürzen?
Hallo,
ich fürchte das gilt nur für die Zeit ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung das Verwaltungsgericht München hat dies im Falle einer Beamtin unter Hinweis auf den Sinn und Zweck der EU Richtlinie entschieden. Jetzt ist die Unterbrechung gesetzlich geregelt und die Rückwirkung ausgeschlossen. Offen bleibt, ob der AG aufgrund seiner Fürsorgeverpflichtung nich hätte darauf hinweisen müssen, dass diese Möglichkeit besteht. Das müsste aber ein RA vor Ort prüfen und würde das Arbeitsverhältnis massiv belasten. Morgen in jedem Fall die Mitteilung nachweisbar (Zeuge, Bote, Eingangsbestätigung auf Kopie) überbringen.
LG
von
Lina_100
am 17.01.2016, 20:37