hallo,
ich habe eine frage zum gemeinsamen sorgerecht. ich bin schwanger und möchte auf jeden fall das sorgerecht auch meinem freund übertragen.
ich weiss, dass man bestimmen kann, wie weit das gemeinsame sorgen geht. also schulwahl, medizinische entscheidungen etc.
was wird denn noch alles geregelt? möchte nicht beim jugendamt sitzen und dann plötzlich merken, dass ich das doch nicht will. kann man z.b. dem, bei dem das kind nicht lebt, verbieten, weg zu ziehen? oder wird z.b. bei der sorgerechtserklärung schon geregelt, bei wem das kind im fall einer trennung wohnt oder wird das erst bei der trennung geregelt?
und muss der vater die erklörung immer bei sich tragen, wenn mal z.b. ein unfall passiert und er die entscheidung für operieren oder nicht treffen muss?
worauf muss ich also achten? es ist im moment alles prima und wir freuen uns aufs familienleben, aber man weiß ja nie. und wenn wir uns mal trennen und ich hab das sorgerecht geteilt, was heißt das dann für mich?
haben sie vielen dank für dieses forum und ihre antwort!!!!!!!
bea kunze
Mitglied inaktiv - 24.05.2004, 17:14
Antwort auf:
jugendamt sorgerechtserklärung
Wenn Ihr die "gemeinsame elterliche Sorge erklärt" steht das nicht weiter ausgeführt in der Urkunde.
Es wird also nicht jeder denkbare Punkt angeführt, sondern das gemeinsame SR gilt pauschal für das ganze Kindesleben und alle Entscheidungen.
Evtl. kannst Du schon das Aufenthaltbestimmungsrecht Eures Kindes explizit bei Dir belassen, frage einfach den Urkundsbeamten, wenn Du am Telefon den Termin ausmachst.
Das ABR ist wichtig, wenn es darum geht, WO das Kind nach einer Trennung leben soll.
Ich hab das schon zwei Mal durch :-)
Viele Grüße
Désirée
P. S. macht das alles am besten noch VOR der Geburt!
Mitglied inaktiv - 24.05.2004, 21:22
Antwort auf:
jugendamt sorgerechtserklärung
Hallo,
die Sorgeerklärung muss bedingungslos sein, d.h. Einschränkungen, zeitl. Beschränkungen etc etc sind nicht zulässig und führen dazu, dass die Erklärung ungültig ist.
Beidde Eltern gegen also eine Erklärung darüber ab, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind ausüben wollen.
Zuvor muss die Vaterschaft geklärt werden, das kann vor der Geburt erfolgen.
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen und der Vater seine Vaterschaft anerkennen.
Das lässt sich auch gemeinsam, vor der Geburt beim Jugendamt beurkunden.
Der Vorteil der gemeinsamen Sorge ist, dass beim Tod eines Elternteiles damit auch geregelt ist, wo das Kind bleibt.
Für den Fall, dass die Mutter die alleinige Sorge behält, sollte man vorsorglich eine Verfügung/ein Testamet hinterlegen, in dem man die Person benennt, die im Falle des Todes der Mutter die elterl. Sorge übernimmt.
Das Familiengericht prüft dann, ob es dem Wunsch der Mutter folgt.
Gruss
Mitglied inaktiv - 25.05.2004, 09:42