Sehr geehrte Frau Bader, aus meiner ersten und einzigen Ehe habe ich fünf minderjährige Kinder. Für diese Kinder existiert eine Unterhaltsurkunde aus einem familienrechtlichen Gerichtsverfahren (mit den Zahlbeträgen je Kind, Mangelfall). Gegenwärtig bleiben mir ca. 1.180 Euro nach Abzug des Unterhaltsbetrages. Trotzdem haben meine Kinder noch Ansprüche auf Leistungen nach dem SGBII, da sie während der Umgangszeiten (Alle 14 Tage ein Wochenende, hälftige Ferien) mit mir zusammen eine temporäre Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bilden. Nachdem das Jobcenter jahrelang die Kosten übernommen, bzw. anteiliges Sozialgeld für die Kinder gezahlt hat, fordert es mich jetzt auf, den bestehenden Unterhaltstitel abändern zu lassen. Grund: Die Umgangskosten würden unterhaltsrechtlich nicht ausreichend berücksichtigt und mein Selbstbehalt müsste daher erhöht werden. Ich habe mich (sanktionsbewährt) um eine Senkung der Unterhaltspflichten, um Abänderung der bestehenden Titel zu bemühen. Das Jobcenter stützt sich dort auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen v. 17.04.2018, Az.: L 11 AS 1373/14. Da hat das LSG eine Unterhaltspflicht eines Hilfebedürftigen in eigener Zuständigkeit verneint. Ich halte das aber für einen absoluten Ausnahmefall, außerdem ging es dort um Ehegattenunterhalt und nicht um Kindesunterhalt. Ich bin ja grundsätzlich leistungsfähig im Sinne des §1603 BGB. Die Umgangskosten trägt bei Umgang im "üblichen" Rahmen regelmässig der Umgangsberechtige. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn z. B. hohe Reisekosten zu bewältigen sind (was hier nicht der Fall ist). Aufwändungen für Verpflegung, Körperpflege oder Veranstaltungen (z. B. Kinobesuch) sind nicht zu berücksichtigen. Das mein verbleibendes Einkommen Ansprüche nach dem SGBII bei den Kindern generiert, wird nach meiner Einschätzung keinen Familienrichter interessieren. Jetzt werde ich m. E. ohne Not in ein familienrechtliches Verfahren gezwungen. Ich verstehe mich mit der Mutter der Kinder recht gut und wir wollen gar keine rechtliche Auseinandersetzung, bei der zusätzliche Kosten entstehen. Auch Verfahrenskostenhilfe ist nur ein Darlehen vom Staat. Wie soll ich mich jetzt gegenüber der Mutter und dem Jobcenter verhalten? Mit freundlichen Grüßen, Father Figure
von Father Figure am 07.12.2018, 11:48