Hallo Frau Bader,
ich möchte gerne auf die Anrechnung des selbständigen Verdienstes verzichten, um den Berechnungszeitraum zu verschieben auf die 12 Monate vor der Geburt unseres Sohnes. Lässt das Gesetz eine solche Möglichkeit - einer Verzichtserklärung und daraus resultierender Verschiebung des Berechnungszeitraums auf die 12 Monate vor der Geburt - zu? Gibt es dazu ggf. bereits einen Präzedenzfall?
Die Fakten: Das gesamte Jahr 2017 war ich arbeitsunfähig und habe Krankengeld erhalten. Unser Sohn ist nach 2-jähriger Krebserkrankung verstroben. Ab 15.6.2018 habe ich eine Vollzeitstelle in Festanstellung begonnen und gleichzeitig nebenberuflich freiberuflich gearbeitet (um mein Elterngeld zu erhöhen *hahah*). Am 1.11.2018 wurde unser 3. Kind geboren. Nun habe ich festgestellt, dass durch die Selbstsändige Nebentätigkeit der Veranlagungszeitraum auf 2017 verlegt wird, was absolut keinen Sinn ergibt. Bei unseren ersten beiden Kindern war es anders da sie vor 2015 geboren wurden und ich davon ausging über die Regelung Bescheid zu wissen. Durch einen Verzicht der Anrechnung des selbständigen Verdienstes und daraus folgender Verschiebung des Berechnungszeitraums auf die 12 Monate vor der Geburt, würde zumindest mein Gehalt für die Elterngeldberechnung zugrunde gelegt. Das wäre immerhin ein bisschen mehr als die 300 € Mindestsatz, die ich ansonsten nur erhalte.
Vielen Dank für Ihre Mühe!
von
EmiliosMama
am 06.03.2019, 12:40
Antwort auf:
Ist es möglich auf die Anrechnung des selbständigen Verdienstes zu verzichten?
Hallo,
das tut mir furchtbar leid. Mein Mitgefühl. Etwas Schlimmeres kann es für eine Mutter nicht geben.
Leider gibt es aber keine Ausnahmen, es gibt viel mehr Urteile die besagen, dass es eben keine Ausnahmen gibt.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.03.2019
Antwort auf:
Ist es möglich auf die Anrechnung des selbständigen Verdienstes zu verzichten?
Mein Beileid zu eurem Verlust.
Leider habe ich da aber keine gute Nachrichten, verschieben ist nicht mehr möglich da es da eine Gesetzesänderung gab. Die EG wird also wirklich auf das Jahr 2017 zurückgreifen dürfen. Verschiebung wäre nur dann möglich wenn du 2017 Mutterschutzgeld oder noch innerhalb der ersten 14 Monate EG für eines der anderen Kinder gelegen hättest. Was wohl leider nicht der Fall war wenn diese vor 2015 geboren worden sind.
von
Felica
am 06.03.2019, 13:21
Antwort auf:
Ist es möglich auf die Anrechnung des selbständigen Verdienstes zu verzichten?
Felica hat eigentlich schon alles gesagt, aber da du nach einem Präzedenzfall fragst, die gibt es tatsächlich, es wurden sogar mehrere Fälle in den letzten Jahren bis vor das Bundessozialgericht getragen. Und alle wurden gegen die Eltern und für das Gesetz entschieden.
Die Richter bestätigen in jedem einzelnen Fall, dass es keine Ausnahmen gibt. Es muss das Kalenderjahr vor Geburt des Kindes zugrunde gelegt werden.
Also wäre wohl selbst eine eigene Klage eurerseits nicht erfolgreich.
von
Dojii
am 06.03.2019, 14:00
Antwort auf:
Ist es möglich auf die Anrechnung des selbständigen Verdienstes zu verzichten?
Vielen Dank schon mal für eure Antworten. Ich habe mich schon sehr intensiv (auch bereits 2009) mit dem Thema befasst, Urteile gelesen, mit der EG-Stelle und dem BMFSFJ telefoniert. Ich war nicht davon ausgegangen, dass es in der Zwischenzeit eine Gesetzesänderung gab. 2015 ist unser Sohn erkrankt, da habe ich von der Außenwelt nichts mit bekommen.
Genau genommen möchte ich ja keine "Verschiebung" erreichen, sondern "so tun" als ob ich gar nicht freiberuflich tätig gewesen wäre, sodass die Regelung für Angestellte greift. Da ich weiß, dass alles Andere - dank dieses bescheidenen Gesetzes - nicht möglich ist...
von
EmiliosMama
am 07.03.2019, 09:12
Antwort auf:
Ist es möglich auf die Anrechnung des selbständigen Verdienstes zu verzichten?
Mal davon abgesehen, dass das Betrug wäre, gibt es immer wieder Prüfungen zwischen Elterngeldstellen und Finanzamt.
Und da das Finanzamt (offensichtlich) weiß, dass du nebenher selbstständig bist, erfährt es auch die Elterngeldstelle früher oder später. Und dann wird es richtig teuer.
Wie gesagt, das wurde alles bereits mehrfach bis vor das höchste Sozialgericht getragen und die haben in jedem einzelnen Fall bestätigt, dass es keine Ausnahmen gibt. Auch dann leider nicht, wenn das Elterngeld aufgrund der Regelung plötzlich nur noch den Mindestsatz beträgt.
von
Dojii
am 07.03.2019, 09:45