Hallo Frau Bader, leider hat mein Ehemann vergessen, den Steuerklassenwechsel rechtzeitig abzugeben. Er ist momentan in der drei und ich in der fünf. Der errechnete Geburtstermin ist der 26.08.2016. Somit würde der Mutterschutz am 15.07 beginnen. Ich werde 24 Monate Elternzeit einreichen und mein Ehemann 2 Monate. Wir haben bereits eine 2-jährige Tochter. Wenn wir bei dem Elterngeldantrag den Verzicht auf Ausklammerung des Mutterschaftsmonates Juli beantragen, dann wäre ich 6 Monate ab Januar 2016 in der Steuerklasse 3. Würde das dann bedeuten, dass bei einem Steuerklassenwechsel, die Steuerklasse gilt, die am längsten gegolten hat. Falls zwei gleich lang gegolten haben, gilt die letztere? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich den Verzicht auf Ausklammerung des Mutterschaftsmonates Juli beantragen darf? Herzlichen Dank für Ihre Antwort Gruß
von riesling am 09.12.2015, 22:40