Frage: Ist dies zulässig?

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage zu dem schwangerschaftsbedingten individuellen Beschäftigungsverbot. Ich arbeite in einem Hort. Im Juni 2017 erhielt ich von meinem Arbeitgeber gegen meinen Wunsch ein individuelles Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft. Dieses betriebsärztliche Attest habe ich auch schriftlich Zuhause. Nun bin ich nach kurzer Elternzeit wieder arbeiten und erneut schwanger. Nun würde ich gern Zuhause bleiben. Allerdings findet mein Arbeitgeber laut eigener Aussage keine Erzieher und will, dass ich dieses mal bis zum Mutterschutz arbeiten gehe. Ist dies zulässig, wenn mein Arbeitsplatz vor 15 Monaten noch "eine Gefahr für mein Leben und das Leben meines Ungeborenen" dargestellt hat? Ich bin wieder auf genau der gleichen Stelle und mit den gleichen Aufgaben beschäftigt. Vielen Dank für Ihre Auskunft.

von Dortmund09 am 12.08.2018, 16:53



Antwort auf: Ist dies zulässig?

Hallo, die Gesetzessituation hat sich ab 2018 geändert. Der Ag muss eine Gefährdungsprüfung vornehmen (hier wahrscheinlich Impftiter) u dann entscheiden. Wegen des alten BVs ergeben sich keine Rechte Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.08.2018



Antwort auf: Ist dies zulässig?

Der Arbeitgeber muss wieder eine Gefährdungsbeurteilung machen und dazu ein betriebsärztliches Gutachten einholen. Inzwischen könnte sich der Immunstatus verändert haben. Was meistens möglich ist, das sind administrative Tätigkeiten im Kindergartenbüro - aber auch das ist abhängig vom Immunstatus. Was immer möglich wäre: zeitweise Aufgaben von zu Hause aus oder auch in einer anderen Einrichtung des Trägers ohne Infektionsrisiken zu machen. Beim Arbeitgeber kommt übrigens immer nur ein betriebliches, und kein individuelles BV in Frage. Nur weil du in der letzten Schwangerschaft freigestellt wurdest, hast du kein Anrecht auf eine erneute Freistellung. Das wäre dieselbe Logik wie "ich habe letztes Mal ohne Ticket geparkt und kein Bußgeld gezahlt und darf das jetzt immer ...." Die gesetzliche Lage hat sich verschärft. Jede Möglichkeit der Weiterbeschäftigung hat nun Vorrang vor Freistellung.

Mitglied inaktiv - 12.08.2018, 17:39



Antwort auf: Ist dies zulässig?

gerne unbezahlten urlaub nehmen. der AG alleine entscheidet, ob eine gefahr besteht oder nicht. du kannst ja die eltenrzeit verlängern und zuhause bleiben bis mutterschutz wenn du dir unsicher bist. wenn der AG sagt, die GU ergibt, keine gefahr, dann ist es so. du kannst ja auch adminstrative tätigkeiten etc machen.

von mellomania am 12.08.2018, 19:36



Antwort auf: Ist dies zulässig?

Seit dem 1.01.2018 gelten schärfere Regeln wegen BV. Jetzt muss der Ag erst wirklich alles unternehmen damit er doch eine Tätigkeit findet die dem Mutterschutz entspricht, nur wenn das nicht möglich ist darf er ein BV aussprechen. Auch kann sich dein Immunstatus geändert haben da du nun ja selbst ein Kleinkind daheim hast und dich über dieses angesteckt haben kannst ohne es zu wissen. Muss also auch neu getestet werden. Grundsätzlich ist es aber möglich. Vor allen wenn das erste BV evtl so gar nicht hätte ausgestellt werden dürfen. Viele AG sind da recht schnell dabei weil praktischer. Das hat nun auch langsam der Gesetzgeber erkannt und deshalb die strengeren Kriterien.

von Felica am 12.08.2018, 19:58