Ist AG verpflichtet zuzustimmen, wenn Elternzeit aufgrund 2.SSW verkürzt wird?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Ist AG verpflichtet zuzustimmen, wenn Elternzeit aufgrund 2.SSW verkürzt wird?

Hallo, ich habe hier bereits gelesen, dass man die Möglichkeit hat, die 3 jährige Elternzeit um 1 Jahr zu verkürzen, wenn man in dieser Zeit wieder schwanger ist. So, dass man die Berechnung des Elterngeldes positiv beeinflussen kann und das 1 Jahr hintendran hängen kann. Da mein Chef leider auf menschlicher Ebene sehr zu wünschen übrig lässt, weiß ich nicht, ob er meinem Wunsch, wenn es denn soweit ist, entsprechen wird. Ist er rechtlich dazu verpflichtet zuzustimmen? Wie sieht es für ihn als AG aus, hat er mit finanziellen Nachteilen zu rechnen, welche er mir als Ablehnungsgrund vorhalten kann? Er ist ein Pfennigfuchser, daher möchte ich das vorher schon wissen, um ihm im Falle des Falles direkt den Wind aus den Segeln nehmen zu können. Vielen Dank vorab für eine Antwort.

von Nane1409 am 15.06.2013, 18:57



Antwort auf: Ist AG verpflichtet zuzustimmen, wenn Elternzeit aufgrund 2.SSW verkürzt wird?

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.06.2013



Antwort auf: Ist AG verpflichtet zuzustimmen, wenn Elternzeit aufgrund 2.SSW verkürzt wird?

Da bist du leider falsch informiert. Man kann nicht um 1 Jahr verkürzen und auch nicht um das Elterngeld zu beeinflussen und nicht "nur" wegen Schwangerschaft. Was du machen kannst, ist die laufende Elternzeit zum Beginn des neuen Mutterschutzes (zb MuSchu-Beginn 12.09.2013 = EZ-Ende 11.09.2013) zu beenden, um das volle Mutterschaftsgeld zu erhalten (sofern du einen laufenden Vollzeit-Arbeitsvertrag hast).4 Ablehnen kann der AG diese Verkürzung nicht! (siehe § 16 Absatz 3, Satz 3 BEEG) Der AG kann sich "dein Gehalt" aus der Umlage 2 wieder zurückholen. Gruß Sabine

von SumSum076 am 15.06.2013, 20:14



Antwort auf: Ist AG verpflichtet zuzustimmen, wenn Elternzeit aufgrund 2.SSW verkürzt wird?

Vielen Dank an bei Antworterinnen

von Nane1409 am 20.06.2013, 08:48



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