Hallo Frau Bader, ich habe eine rechtliche Frage zu der Berechnung von Elterngeld an Sie: Von 2003 - 2011 war ich angestellt. Im Jahr 2012 habe ich mich dann selbstständig gemacht. Im Jahr 2013 habe ich meine hauptberufliche Selbstständigkeit mangels Einnahmen wieder aufgegeben und bin im Juli 2013 zurück in ein Angestelltenverhältnis gewechselt. Ich habe mein Gewerbe zu diesem Zeitpunkt in ein Nebengewerbe umgemeldet. Meine Tätigkeit als Angestellte habe ich als geringfügig Beschäftigte begonnen und seit 11/2013 Vollzeit mit einem Nettogehalt von 1950,-€/ Monat fortgeführt. Das Arbeitsverhältnis ist noch andauernd und unbefristet, nach der Elternzeit arbeite ich zu gleichen Bedingungen weiter in der Firma. Am 01.09.2014 habe ich meine Tochter entbunden und später einen Antrag auf Elterngeld gestellt, wofür ich jetzt den Bescheid erhielt. Für die Berechnung des Elterngeldes wurde jedoch von der Elterngeldstelle nun das letzte Steuerjahr 2013 und nicht die vergangenen 12 Nettogehälter zugrunde gelegt, weil teilweise eine Selbständigkeit mit im Spiel war. Dies bedeutet für mich ein um ca. 900 € niedrigeres Elterngeld als durch mein Angestelltenverhältnis sonst üblich gewesen wäre. Kann ich den Bescheid anfechten? Gibt es hier die Möglichkeit einer Sonderentscheidung durch die Elterngeldstelle?Ich fühle mich mit ca. 400 ,-€ Elterngeld etwas unterfördert, zumal ich die Jahre zuvor auch immer fleißig geholfen habe die Sozialkassen zu füllen und mit meinen Ausgaben so nicht hinkomme. Ich frage mich mittlerweile tatsächlich, ob es kluger gewesen wäre, mich zu Beginn von 2013 arbeitslos zu melden anstelle mich mit meiner Selbstständigkeit über Wasser zu halten. Dann hätten wohl die letzten 12 Monate Nettoeinkommen gereicht und es wäre nicht der Steuerbescheid zugrunde gelegt worden? Aber das kann doch auch nicht Sinn und Zweck sein? Wie sehen Sie meine Chancen bei einem Widerspruch? Welche Rechte habe ich bei einem Antrag auf Korrektur? Vielen Dank für Ihre Hilfe! LG Elsa
von Elsa123 am 14.12.2014, 19:01