Guten Tag.
Mir wurde heute von meiner Gynäkologin schmerzbedingt ein komplettes Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Ich habe meinen AG direkt persönlich informiert, dieser erkundigte sich detailliert nach dem Namen meiner Ärztin und der Praxis. Da ich nichts zu verbergen habe, nannte ich die Namen. Nun frage ich mich im Nachhinein natürlich warum er sich da so spezifisch erkundigt hat. Darf er mit meiner Ärztin sprechen und muss diese ihm Auskunft geben? Ich gehe davon aus, dass auch hier die ärztliche Schweigepflicht gilt, aber ich bin mir bzgl der Ausnahme Beschäftigungsverbot nicht sicher. Ich weiß er darf eine 2. Meinung verlangen, wobei ich da freie Arztwahl hätte. Wie verhält es sich in dem Fall, darf er Auskunft bekommen ohne meine Zustimmung?
Vielen Dank
Xeliara
von
xeliara
am 02.10.2019, 19:04
Antwort auf:
informieren des AG bei Beschäftigungsverbot
Hallo,
diese Informationen stehen doch auf dem BV. Ansonsten zitiere ich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az: 5 AZR 883/06, Urteil vom 07.11.2007):
Der Arbeitgeber, der ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG anzweifelt, kann vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe verlangen, soweit diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat dem Arbeitgeber sodann mitzuteilen, von welchen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines Attestes ausgegangen ist und ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.10.2019
Antwort auf:
informieren des AG bei Beschäftigungsverbot
Der AG darf eine detaillierte Auflistung dessen verlangen was der Arzt dir verbietet damit der AG den Arbeitsplatz gegebenenfalls entsprechend ändern kann damit im Idealfall das BV vermieden wird. Natürlich ohne das der Arzt dabei sagt was genau dir fehlt, ausser du entbindet den Arzt von der Schweigepflicht.
von
Felica
am 02.10.2019, 19:23
Antwort auf:
informieren des AG bei Beschäftigungsverbot
Der Name der Ärztin, die Adresse der Arztpraxis steht doch auf dem Beschäftigungsverbot drauf. Und bevor es nicht dem Arbeitgeber vorgelegt wird, ist es auch nicht wirksam.
Daher muss er sich gar nicht erkunden, wer es ausgestellt hat. Er kann es lesen.
Ja, selbstverständlich gilt die ärztliche Schweigepflicht was die Diagnose betrifft. Aber der Arbeitgeber darf sehr wohl die Ärztin kontaktieren und fragen, von welchen konkreten Arbeitsbedingungen sie ausging, als sie das Attest ausstellte. Und diese Frage muss sie beantworten. Wenn konkrete, erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Attests bestehen, darf der AG eine Überprüfung durch einen weiteren Arzt verlangen.
Mitglied inaktiv - 02.10.2019, 20:35