Sehr geehrte Frau Bader, ich habe einige Ihrer Antworten gelesen und bin bei einer Sache ziemlich stutzig geworden. Sie sprechen bei dem Beschäftigungsverbot immer nur davon, dass der Grund für die Aussprechung immer an der Firma liegen muss. Das habe ich lt. MuSchuGe und einer Anfrage eines Rechtsanwaltes anders gehört. Es gibt einmal das generelle Beschäftigungsverbot (Gründe liegen am Arbeitsplatz) und einmal das individuelle Beschäfigungsverbot, das dazu da ist, damit die Frau keine finanziellen Einbußen hat, weil das Leben des Kindes oder der Mutter gefährdet ist. (Mutterschutzgesetz § 3!!!). Also liegt es an der Frauenärztin zu sagen, ob eine Arbeitsunfähigkeit oder ein indivuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Gruß Galibani
Mitglied inaktiv - 13.03.2007, 16:01