Individuelles Beschäftigungsverbot oder doch krank schreiben lassen??

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Individuelles Beschäftigungsverbot oder doch krank schreiben lassen??

Hallo zusammen, ich bin letzte Woche zusammengebrochen (Schwächeanfall 24SSW) und lag dann auch im Krankenhaus....dem Baby gehts wieder gut nur mir noch nicht, extreme Kreislaufprobleme( kann nicht mal kurz vor die Tür), Erbrechen,Ischiasbeschwerden....etc. Meine FA meinte das könnte auch vom Stress im Geschäft gekommen sein (hab zwar n Bürojob aber arbeite oft 10/11 Stunden da die Arbeit fertig werden muss)....ich weiß man darf es in der SSW nicht....ist aber bei uns manchmal nicht anders möglich.... Jetzt hat mein FA gemeint er würde mich an den Hausarzt verweisen dass er mir evt ein individuelles Beschäftigungsverbot für die nächsten 6 Wochen ausstellt dann wäre ich sowieso im Mutterschutz....geht das?? Hat jemand Erfahrung mit diesem Verbot vor allem auch im Bürojob???? (Möchte meinem AG keine Schwierigkeiten machen,will ja nach dem Mutterschutz wieder dort arbeiten!! Vielen Dank schonmal!!

Mitglied inaktiv - 13.01.2011, 11:35



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot oder doch krank schreiben lassen??

Hallo, Man muss grundsätzlich unterscheiden, was der Arzt im Einzelfall ausstellt: BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen. KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Wenn Grund der Krankheit auch die SS ist, läuft die Frist nicht neu. Der AG hat weder ein Widerspruchs- noch sonstiges Recht diesbezüglich. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.01.2011



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