Individuelles Beschäftigungsverbot durch Gynäkologen nicht möglich?!

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Individuelles Beschäftigungsverbot durch Gynäkologen nicht möglich?!

Guten Abend! Ich bin derzeit in der 29ssw mit Zwillingen schwanger und habe noch eine 14 Monate alte Tochter zu Hause, die teilweise jedoch schon in der Kita betreut wird. Letzten Donnerstag wurde ich aufgrund einer Zervixinsuffizienz durch meinen Frauenarzt ins Krankenhaus eingewiesen. Dort bekam ich dann auch noch vorzeitige Wehen. Am heutigen Tag wurde ich dann nach Hause entlassen. Ich soll mir jedoch eine Haushaltshilfe suchen und mir wurde im Krankenhaus geraten, mir durch meinen Frauenarzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen zu lassen. Ich habe denn direkt heute bei meinen FA angerufen. Die Sprechstundenhilfe teilte mir jedoch mit, dass die mich nur krank schreiben könnten?! Als ich weiter nachbohrte sagte man mir, dass sie ein BV nur aufgrund psychischer Probleme ausstellen dürften?! Klingt für mich nicht ganz logisch und Google sagt mir auch etwas anderes... Wenn ich nicht das Paradebeispiel für den Grund eines Beschäftigungsverbotes darstelle, dann weiß ich es auch nicht (Risikoschwanger, Mehrlingsschwangerschaft, Zervixinsuffizienz und drohende Frühgeburt)?! Warum sträubt sich ein FA ein Beschäftigungsverbot auszustellen? Kann er mir das komplett verweigern?? Durch eine Krankschreibung hätte ich ja finanzielle Nachteile, da ich noch mehr als 6 Wochen bis zum eigentlichen Mutterschutz habe... Außerdem noch eine Frage zum Gehalt im BV: Ich bin noch in Elternzeit für meine Tochter und arbeite nur 30 Stunden in Elternteilzeit. Welches Gehalt greift bei einem BV in diesem Fall? Teilzeit oder Vollzeit? Vielen lieben Dank im Voraus! Viele Grüße Kerstin

von Kazwo am 20.09.2019, 19:58



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot durch Gynäkologen nicht möglich?!

Hallo, ein BV kann man nur bekommen, wenn man arbeitsfähig ist. Das ist ja aber doch nach Ihrer Schilderung nicht der Fall. Also AU. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.09.2019



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot durch Gynäkologen nicht möglich?!

sind es doch nicht bis zum Mutterschutz? Im BV bekommst du natürlich nur das was du sonst arbeiten würdest. Teilzeit also

Mitglied inaktiv - 20.09.2019, 20:06



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falls du ein bv bekommst erhälst du natürlich nur das weiter, was du ohne bv erhalten würdest. 30h. wenn du arbeitsfähig bist hat der arzt recht, dann darf er dir kein bv ausstellen. risikoschwanger? keine indikation für ein bv. man wird nur engmaschiger betreut. mehrlingsschwangerschaft? auch das kein grund für bv. bv geht eben nur, wenn DURCH die arbeit eine gefährdung für dich und das kind da ist. alles andere ist eine krankmeldung.

von mellomania am 20.09.2019, 20:07



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot durch Gynäkologen nicht möglich?!

Über das Attest entscheidet der Arzt im eigenen Ermessen, da gibt es kein Mitspracherecht. Die Sprechstundenhilfe ist vermutlich nicht juristisch genug ausgebildet, um dir auf deine Frage eine zutreffende Antwort zu geben, die Frage ist an sich schon nicht in Ordnung. Das BV läßt sich nämlich nicht einfordern. Und dann die Frage, welches Gehalt du nun bekämst ist mir unverständlich. Du bist derzeit im Teilzeitvertrag, da kommt doch nichts anderes in Frage als dein aktuelles Gehalt.

Mitglied inaktiv - 20.09.2019, 20:08



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Uriah . Geht echt gar nicht Deine Antworterei. Teile bei denen aus, die dich "kennen", nicht bei stinknormalen Fragestellern. @Fragestellerin Besprich es mit dem Arzt. Die Sprechstundenhilfe ist der falsche Ansprechpartner. Warst Du bereits wegen der Schwangerschaft arbeitsunfähig geschrieben? Wenn nein...Du schreibst 29 SSW, da ist der Mutterschutz doch nahe und somit hätte es finanziell keine Auswirkung ob BV oder AU. BG

von HeyDu! am 20.09.2019, 20:18



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot durch Gynäkologen nicht möglich?!

Um ein BV bekommen zu können muss man arbeitsfähig sein und die Arbeit einen direkten Bezug zur schwangerschaft stellen. Du bist ja nicht arbeitsfähig weil du liegen musst, entsprechebdcwurdces wohl wirklich nur auf eine AU hinauslaufen. Bezahlt wurstcdu natürlich so wie jetzt auch, also TZ. Die laufende EZ solltest du aber zum neuen Mutterschutz beenden, dann gibt es mehr Mutterschaftsgeld. Das wird nämlich nach dem aktuell dann gültigen Vertrag bezahlt. Endet die EZ und du hast einen Vz-vertrag der noch besteht, lebt der wieder auf und danach gibt es Mutterschaftsgeld. Selbst wenn du wegen der AU ins Krankengeld rutscht weil du schon länger krank geschrieben bist, für das EG spielt es keine Rolle. Lass dir bestätigen das AU wegen Schwangerschaft und dann wird der Monat rausgenommen. Wobei der wahrscheinlich eh ausfällt weil in dem der Mutterschutz beginnt. Mutterschutz hast du ja ab der 34ten SSW. Bist du bisher gar nicht krank gewesen dann ist es eh völlig egal ob BV oder AU. Geht es nur um wenige Tage zum Mutterschutz hin kann man da evtl ja auch mit Resturlaub überbrücken.

von Felica am 20.09.2019, 23:15



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot durch Gynäkologen nicht möglich?!

So, komischerweise kann ich meinen eigenen Beitrag nicht mehr bearbeiten, bzw. selbst nur noch beantworten. Danke erstmal für die netten Antworten. Allen anderen sei gesagt, wenn man patzig und abwertend kommentieren möchte, sollte man es vielleicht auch einfach mal sein lassen... Vielleicht ist das Internet aber auch einfach nicht der richtige Ort für solche Fragen, die meiner Meinung nach durchaus berechtigt sind. Ich möchte ja kein BV aufgrund von Rückenschmerzen, einer Grippe oder Bauchschmerzen, sondern weil eine Frühgeburt droht und mir im Krankenhaus gesagt wurde, dass ich AUF KEINEN FALL mehr arbeiten DARF, auch wenn ich "nur im Büro sitze". Dort wurde mir gesagt, dass mein FA mir ein BV ausstellen sollte... Grundsätzlich sei gesagt, dass ich gerne arbeiten würde, da mir meine Arbeit tatsächlich Spaß macht, ich es nun aber zum Schutz meiner Kinder nicht mehr darf. Und genau dafür sollte so ein BV ja da sein, wenn ich das richtig verstanden habe?! Über ein individuelles BV konnte ich beim Ministerium für Familien folgendes finden: Was ist das ärztliche Beschäftigungsverbot? Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird von einer Ärztin oder einem Arzt festgelegt, zum Beispiel bei Komplikationen während der Schwangerschaft. Dabei kommt es auf Ihren Gesundheits-Zustand an. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt prüft, ob Sie während der Schwangerschaft oder in den ersten Monaten nach der Entbindung arbeiten können. Das Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, auch darüber, ob Sie leichtere Arbeiten übernehmen können oder ob Sie mit verkürzten Arbeitszeiten arbeiten können. Für Ihren Arbeitgeber sollte erkennbar sein, inwiefern Sie und Ihr Kind gefährdet sind, wenn Sie weiterhin arbeiten. Ihr Arbeitgeber muss sich an das Beschäftigungsverbot halten. Sie erhalten ein ärztliches Beschäftigungsverbot, wenn das Arbeiten Ihre Gesundheit oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährdet. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen dann ein Attest aus. Darin steht, dass Sie ganz oder teilweise nicht arbeiten dürfen. Dieses Attest kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt ausstellen, also nicht nur Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopäden oder Neurologen sind hierzu berechtigt. Wenn Sie dagegen krank sind, stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen eine normale Krankschreibung aus. Die Kosten für das Attest übernimmt in der Regel die Krankenkasse. Auf mehreren anderen Seite steht: Besteht bei einer weiteren Beschäftigung eine Gefahr für dich oder dein Baby, dann kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Es gibt verschiedene Gründe, die solch ein Verbot mit sich bringen können. Dazu gehören: -es besteht die Gefahr einer Frühgeburt, -eine Mehrlingsschwangerschaft, -eine Risikoschwangerschaft -starke Rückenschmerzen -starke Übelkeit -eine Muttermundschwäche Die Entscheidung, ob ein Beschäftigungsverbot notwendig wird, trifft der Arzt. Dieser kann am besten einschätzen, ob die Beschwerden schwangerschaftsbedingt auftreten oder möglicherweise mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen. Zudem ist dein Frauenarzt angehalten anzugeben, ob mögliche Komplikationen durch eine Weiterbeschäftigung eintreten können. Wenn dies der Fall ist, dann kann er ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Wenn dies also zutrifft, bin ich ein Paradebeispiel für ein Beschäftigungsverbot. Im Gegensatz zu den vielen Leuten, die ich kenne, die sich eins haben ausstellen lassen, weil sie "Wehwehchen" hatten oder schlicht keine Lust mehr hatten zu arbeiten. Ach so, ja, ich würde für ca. 2-3 Wochen ins Krankengeld rutschen. Resturlaub ist aufgrund der Kita-Eingewöhnung meiner Tochter nicht mehr ausreichend da. Das mit dem alten Gehalt wegen des erneuten Mutterschutzes bei vorzeitiger Beendigung der Elternzeit war mir bewusst und ich dachte, so etwas auch schon einmal über ein BV gelesen bzw. gehört zu haben... Das war aber auch eher nur eine Frage am Rande. Und danke noch einmal an die Netten, scheint heutzutage nicht mehr selbstverständlich zu sein!

von Kazwo am 23.09.2019, 05:28



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Das Problem ist genau das das KH gesagt jegliche Arbeit ist verboten. Damit hast du den Stand einer AU. Würdest du dagegen als Köchin arbeiten und dir wird vom Geruch des Essens dort schlecht, kannst du zwar als Köchin nicht mehr arbeiten, sehr wohl aber zB an der Kasse. Und damit bist du nicht arbeitsunfähig sondern kannst nur genau diesen bestimmten Beruf nicht ausführen, weshalb es ein BV gibt. Ich hoffe das war verständlich. Und wie gesagt, es sind 2-3 Wochen Krankengeld, das macht nicht die Welt aus. beim EG wird es auch nicht berücksichtigt weil schwangerschaftsbedingt. Wegen Urlaub hast du allen Urlaubsanspruch bis Ende Mutterschutz berücksichtigt? Ich kann das gut nachvollziehen, bin selbst fast ins KG gerutscht. Hätte sicherlich auch wenn ich mich besonders dumm angestellt hätte ein BV bekommen. Aber ehrlich, das ist es nicht wert. Nicht wenn man dann dauernd befürchten muss das die KK das irgendwann im nachhinein anzweifelt. Denn das können die. Das muss auch nicht zeitnah erfolgen. Ich habe zB Post von der KK bekommen am Samstag wegen eines Vorganges 2016! ist die reinste Katastrophe bei denen was die unter zeitnaher Bearbeitung verstehen. Aber am Ende musst du selbst entscheiden. Frag halt deinen Arzt, evtl sieht er die Möglichkeit. Aber ich würde nicht damit rechnen. Rechtlich sauberer wäre der Weg über die AU.

von Felica am 23.09.2019, 08:57



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Letztliches ist es doch egal, weil du in der 29SSW bist und ab der 34SSW der Mutterschutz greift. Somit sind es keine 6 Wochen und wenn, dann nur ein paar Tage mit KG. Das sollte zu verkraften sein, denn. Zeiten mit schwangerschaftsbedingter AU werden beim EG ausgeklammert. Beende die EZ fürs 1.Kind zum Beginn des Mutterschutzes. Somit gibt es Mutterschaftsgeld in VZ. Das solltest du sehr schnell machen, weil es 7 Wochen vorher gemacht werden muss. Vielleicht hast du Glück und dein AG ist kulant. Wenn nicht würdest du Mutterschaftsgeld für ca.2 Wochen TZ bekommen, restliche Wochen VZ.und die übrigen Monate werden von vor der Geburt des 1.Kindes genommen. Zeitgleich mit Beendigung EZ solltest du dem AG mitteilen, dass du die übrige Zeit noch zum späteren Zeitpunkt nehmen möchtest. (Und da musst du für dich ausrechnen, wieviel Jahre+Monate+Tage es genau sind-taggenau rechnen). Seit wann arbeitest du TZ in EZ? Ich gehe jetzt davon aus, dass es ab dem 1.Geburtstag deines Kindes ist. Somit wird für das EG die Zeit vom 1.Geburtstag bis zur AU genommen+die Wochen Mutterschutz mit TZ (also 2-3 Monate). Die anderen Monate sind VZ (restliche Wochen Mutterschutz bis zur Geburt+Zeit vor Geburt 1.Kind). Du solltest immer nur für 1 Zwilling in EZ gehen. Bsp. 1-12.Monat Zwilling A, 13+14.Monat Zwilling B. Somit schöpfst du das komplette EG aus. Den Geschwisterbonus in Höhe von 10% vom EG gibt es bis zum 3.Geburtstag deines Kindes. Der Papa kann auch EG beziehen. Wichtig ist, dass er die 2 Monate für 1 Zwilling nimmt und nicht 1 Monat A und 1 Monat B. Das geht nicht. Wenn dann 2 Monate A. Das Gleiche steht ihm für B auch zu. Bzgl. EZ: die steht für jedes Kind bis zu 3 Jahre EZ bis zum 8.Geburtstag des Kindes zu. Deinem Mann ebenso. Ich würde nach der Geburt 12 Monate EZ+EG Zwilling A, 12 Monate EZ (davon 2 Monate mit EG) Zwilling B nehmen und im Anschluss daran die übrige EZ vom 1.Kind. Dieses wird am Ende gerade 5 Jahre sein. Passt also perfekt. Und im Anschluss daran 2 Jahre EZ Zwilling A. Diese sind am Ende ca.5,5. Somit kannst du danach noch 2 Jahre EZ für Zwilling B nehmen und bist vor dem 8.Geburtstag der Zwillinge damit durch (insofern ich mich nicht verrechnet habe). Während der EZ kannst du wieder TZ arbeiten, so wie jetzt auch. Zum BV: BV-Monate werden nicht ausgeklammert. Es würde in deinem Fall mit TZ-Gehalt einhergehen und das EG verringern.

von Ani123 am 23.09.2019, 13:46



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot durch Gynäkologen nicht möglich?!

Bitte antworte nicht mehr hier im Rechtsforum. In deinen Antworten sind immer sooo viele Fehler drin (gespickt mit der ein oder anderen richtigen Info.) Wenn du weiter antworten möchtest, schreib dazu, dass du absolute Laiin auf dem Gebiet bist und deine Antwort vielleicht richtig, vielleicht komplett falsch, vielleicht auch irgendwas dazwischen ist... Sorry, dass ich das so unverblümt schreibe, aber mir fallen deine Antworten wirklich immer auf.

von -Talia- am 23.09.2019, 18:55



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