Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe von meinem AG erfahren, dass mein bereits geplanter Urlaub als Urlaubsinanspruchenahme gilt.
Mit dem geplanten Urlaub wird hier das Eintragen in den Urlaubsplan gemeint, was ich zum Ende des letzten Jahres machen musste.
Würde ich jedoch arbeiten gehen, dann wäre das Eintragen in den Urlaubsplan noch keine Inanspruchnahme, weil ich dann zunächst einen Urlaubsantrag ausfüllen müsste, der durch die Personalabteilung genehmigt werden würde.
Ich finde es daher widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, warum für das BV anderer Regeln gelten.
von
Lieschen56
am 18.02.2013, 10:27
Antwort auf:
Inanspruchnahme von Urlaub im BV
Hallo,
verstehe ich nicht. Sie haben ein BV u Ihr AG will den beantragen Urlaub abrechnen? Geht nicht
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.02.2013
Antwort auf:
Inanspruchnahme von Urlaub im BV
Hat dein Chef dir die Gesetzesgrundlage dazu genannt, auf die er sich bezieht?
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 18.02.2013, 11:20
Antwort auf:
Inanspruchnahme von Urlaub im BV
Entspr. dem §3 Mutterschutzgesetz
"(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden"
und
gemäß §7 Abs. 1 BUrlG " Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen,
es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer
Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist
zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation verlangt."
wurde mein Urlaub rechtswirksam festgelegt.
Weiterhin wurde ohne Nennung einer gesetzlichen Grundlage darauf verwiesen, dass der geplante Urlaub als Inanspruchnahme gilt.
von
Lieschen56
am 18.02.2013, 12:08