Hallo Frau Bäder, für meine Tochter (geboren vor dem 1.7.2015) würde ich gerne noch einmal Elternzeit beantragen für ca 2-3 Monate. Ich habe mir nach den ersten zwei Jahren das dritte Jahr aufgehoben, dies wurde mir auch schriftlich vom AG genehmigt.
Kann ich nun jetzt jederzeit unter Einhaltung einer Frist die Elternzeit nehmen? Oder bedarf dies nochmal einer Zustimmung?
Liebe Grüße
von
curly14
am 06.03.2019, 14:44
Antwort auf:
Inanspruchnahme Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr
Hallo,
wenn er bereits zugestimmt hat, brauche das nicht noch einmal.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.03.2019
Antwort auf:
Inanspruchnahme Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr
Die Anmeldefrist ab dem 3. Geburtstag für Kinder, die vor dem 01.07.2015 geboren wurden, beträgt 7 Wochen vor Beginn der neuen Elternzeit.
von
Dojii
am 06.03.2019, 15:23
Antwort auf:
Inanspruchnahme Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr
Danke für die Antwort. Bedarf es dann einer Zustimmung des AG oder ist es eine reine Information?
Dass ich mir das dritte Jahr aufheben kann wurde mir bereits genehmigt vor 2 Jahren.
von
curly14
am 07.03.2019, 08:51
Antwort auf:
Inanspruchnahme Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr
Wenn du die Übertragung der Elternzeit über den 3. Geburtstag hinaus genehmigt bekommen hast und du jetzt die 7-Wochen-Frist beachtest, brauchst du keine Zustimmung.
Dann nimmst du dir einfach die Elternzeit, so wie damals.
von
Dojii
am 07.03.2019, 09:09
Antwort auf:
Inanspruchnahme Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr
super, danke!! :-)
von
curly14
am 07.03.2019, 11:14