Frage: In elternzeit erneut schwanger

Hallo, Ich habe bei meinen ersten Kind zwei jahre elterngeld beantragt. Das läuft ja nach 22 monaten aus also im Februar 2019. Ich bin aber erneut schwanger und mein mutterschutz beginnt bereits ende Januar 2019. Welche leistungen stehen mir im mutterschutz zu? Und wie sieht es mit dem elterngeld aus? Vor meinem ersten kind war ich vollzeit beschäftigt.

von Angelina13091992 am 06.01.2019, 19:44



Antwort auf: In elternzeit erneut schwanger

Hallo, EG bekommt man 12 Mo. Oder eben gesplittet . Aber eher nicht 22 Monate. Es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.01.2019



Antwort auf: In elternzeit erneut schwanger

um das volle mutterschaftsgeld zu erhalten kannst du die laufende elternzeit auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden. elterngeld selber erhälst du den mindestsatz von 300 euro plus den geschwisterbonuns von 75 euro bis kind 1 drei jahe alt ist. wenn du es dir wieder auf zwei jahre auszahlen lässt, eben pro monat die hälfte

von mellomania am 06.01.2019, 20:13



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