Hallo Frau Bader, meine Elternzeit 3 Jahre, endet am 07.07.18. Jetzt bin ich wieder schwanger, Entbindungstermin Mitte November. Mein Chef kann mir leider keine Teilzeitbeschäftigung anbieten. Muss ich das Arbeitsverhältnis kündigen? Ggf Aufheben? Eine Vollzeitbeschäftigung kann ich für die Zeit ab Juli bis September nicht annehmen, kann meine Tochter ( im Juli 3 Jahre) nirgendwo unterbringen. Zur Zeit arbeite ich im ambulanten Pflegedienst, dieser Vertrag endet Ende Juni. Steht mir von Juli bis September Arbeitslosengeld zu? Oder muss ich die Zeit so überbrücken? Danke für ihre Antwort
von
Judi82
am 05.04.2018, 10:29
Antwort auf:
In Elternzeit schwanger, keine Teilzeitbeschäftigung möglich, Arbeitslos?
Hallo,
Wenn nach Beendigung der EZ eine relativ kurze Zeit bis zur Geburt des nächsten Kindes ist, gibt es hierfür keine Sonderregelung. Wenn die drei Jahre noch nicht ausgeschöpft sind, kann man den AG um Verlängerung bitten.
Man muss ansonsten arbeiten im normalen vertraglichen Rahmen gehen oder mit dem AG eine Sonderregelung finden. Am besten wäre es, die Sache über regulären Urlaub oder Überstunden zu regeln.
Eine Krankschreibung/ BV vom Arzt geht nur, wenn auch tatsächlich ein Grund dafür vorliegt.
Unbezahlter EZ oder Arbeitszeitverkürzung ist schlecht, denn dann verschlechtern sich fast alle Ansprüche (KK, Mutterschaftsgeld...), da diese sich nach den letzten Gehältern berechnen.
Außerdem ist man bei unbezahltem Urlaub nicht mehr krankenversichert.
Da man schwanger ist, kann der Ag nicht einfach kündigen. Bei schlechter Auftragslage muss der Ag, wenn er kündigen will, die Zustimmung von der Aufsichtsbehörde einholen.
Liebe Grüsse
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.04.2018
Antwort auf:
In Elternzeit schwanger, keine Teilzeitbeschäftigung möglich, Arbeitslos?
Versteh ich nicht. Wenn der Vertrag Ende Juni ausläuft, musst du doch nicht kündigen, wenn du noch in EZ bist. Allerdings bist du dann nicht bis 7.7., sondern nur bis 30.6. in EZ. Oder schließt sich ein anderer Arbeitsvertrag direkt an?
Wenn du keine Betreuung für deine Tochter hast, kannst du doch auch nicht in TZ arbeiten. Oder hättest du wenigstens eine TZ-Betreuung? Das ist entscheidend für die Frage ob dir überhaupt ALG1 zusteht.
von
bellis123
am 07.04.2018, 14:57