Liebe Frau Bader, es geht um meinen fast 15 jährigen Sohn, der bei mir lebt. Der Vater zahlt seit der Trennung vor über 13 Jahren regelmäßig zuverlässig den Mindestunterhalt nach DD Tabelle Stufe 1. Es existiert eine Beistandschaft beim Jugendamt, diese hat damals auch den Unterhalt berechnet und einen Titel unterzeichnen lassen. Der Titel ist leider nicht dynamisch, es steht lediglich drin, Herr M verpflichtet sich bis zum 18. Geburtstag Unterhalt der Stufe 1 der DD Tabelle zu zahlen. Mein Sohn ist die einzige unterhaltsberechtigte Person für ihn. Erhöhungen nach Altersstufe oder wenn die Tabelle gesetzlich angehoben wurde hat der Vater stets nach Aufforderung meinerseits geleistet. Unterhaltsunterlagen stellte er mir nicht zur Verfügung. Da sein Lebenswandel aber seit einigen Jahren auf ein deutlich höheres Einkommen hinwies, forderte ich mehrmals in einem persönlichen Gespräch oder per Telefon die zuständige Sachbearteiterin auf, die Gehaltsnachweise zu überprüfen. Es hieß mehrfach, alles habe seine Richtigkeit. Im Juli diesen Jahres war ich wieder im Jugendamt und forderte nachdringlich auf, noch einmal zu überprüfen. und nun verdient er knapp 2.000 Euro mehr monatlich. Da er seit 8 Jahren in der selben Firma beschäftigt ist in gleicher Position, dürfte sein Gehalt also auch seit längerem deutlich höher liegen. Laut Jugendamt muss er den höheren Unterhalt erst ab Juli 2015 zahlen. Aber besteht nicht generell eine Angabepflicht des Vaters bei gravierenden Einkommensveränderungen? Und somit auch eine Pflicht zur Nachzahlung? Lg jamelek
von jamelek am 15.09.2015, 00:14