Hallo allerseits!
Ich befinde mich bis zum 17.6.2012 in Elternzeit (Ende der 3 Jahre) mit unserer ersten Tochter.
Im Rahmen dieser arbeite ich 20h die Woche.
Nun bin ich erneut schwanger und trete zum 29.5. meinen Mutterschutz an
(GT 10.7.12)
Von der Krankenkasse erhielt ich die Auskunft, dass zur Berechnung meines Mutterschaftsgeldes ab dem 18.6. mein "altes Vollzeitgehalt" gilt.
Da ich ja ab da wieder Anspruch darauf hätte...
Von unserer Personalabteilung gab es daraufhin gleich ein Dementi, dass als Berechnungsgrundlage 3 Monate Gehaltsbezug vor Mutterschutzbeginn gelten.
Was ist denn nun richtig?
Ich möchte natürlich nicht meinen Arbeitgeber schröpfen, würde mich aber dennoch über jeden zusätzlichen Euro freuen.
Vielen Dank und viele Grüße!
Andrea Stiegler
Mitglied inaktiv - 16.01.2012, 14:57
Antwort auf:
Höhe des Mutterschaftsgeldes von was abhängig?
Hallo,
Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anspruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindestbetrag ist aber 300 €.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.01.2012
Antwort auf:
Höhe des Mutterschaftsgeldes von was abhängig?
Die KK liegt richtig, es gibt ab dem Tag das Mutterschaftsgeld für den Vollzeitjob!
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 16.01.2012, 16:45
Antwort auf:
Höhe des Mutterschaftsgeldes von was abhängig?
Ja, die KK hat recht, das Gesetz sieht zwar eigentlich den Durchschnitt der letzten 3 Monate vor, gleichzeitig werden aber "nicht nur vorübergehende Erhöhungen" berücksichtigt, diese gehen ab dem Zeitpunkt ihres Eintritts voraus (zB auch automatische tarifliche Anhebungen waehrend des MuSch). Der AG bekommt den Zuschuss idR in voller Höhe zurück, solange er am Umlageverfahren teilnimmt.
von
Lina_100
am 16.01.2012, 21:25