Hallo Frau Bader! Ich studiere in Hamburg. Gemäß § 6b Absatz 3 Nr. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes konnte ich mich bis zum 15.9.2007 von Studiengebühren aufgrund Kindererziehung befreien lassen. Mein Kind ist genau an diesem Tag geboren worden. Die fristgerechte Antragstellung war daher unmöglich. Im Gesetz steht es, dass in so einem Fall eine Antragstellung "im laufenden Semester" (ohne konkrete Angabe von einer "Frist nach der Frist")möglich ist. Aufgrund meiner schwierigen Situation nach der Geburt(Stillprobleme, Schreikind)konnte ich die erforderlichen Dokumente erst 2 Monate später einreichen. Mein Antrag wurde wegen Verfristung abgelehnt und zwar, weil ich ihn nicht sofort nach der Entlassung aus der Klinik eingereicht habe. Nun meine Frage: Was heißt in dem Fall Verfristung, wenn es im Gesetz und in der Infobroschüre der Uni lediglich "im laufenden Semester" heißt(was ich auch getan habe)und nicht z.B. "Eine Woche nach der Geburt"(wie die Universität es von mir verlangt)? Ist das rechtlich korrekt? Danke im Voraus für Ihre Antwort
Mitglied inaktiv - 17.12.2007, 16:26