Frage: Heirat Rechte/Pflichten Stiefkind

Guten Abend, mein Partner hat schon ein Kind und er und seine Ex Partnerin haben das gemeinsame Sorgerecht. Das Kind ist 45 % bei uns. Mit diesem Mann habe ich nun auch ein gemeinsames Kind. Was ist, wenn ich ihn heirate, welche Rechten und Pflichten habe ich bezüglich meinem Stiefkind und welche Rechten und Pflichten habe ich, wenn es zu einer Scheidung kommen sollte - Erbe, Unterhalt, Sorgerecht, Elternunterhalt, Fürsorge, Betreuung etc. Danke

von SabrinaB4 am 05.01.2019, 23:52



Antwort auf: Heirat Rechte/Pflichten Stiefkind

Hallo, ees gibt das „kleine Sorgerecht“, § 1687 b BGB, was aber nur greifen würde, wenn Ihr Mann alleine Sorgeberechtigt wäre. Ansonsten kann ihr Mann Ihnen die Rechte des täglichen Lebens übertragen, die er sonst selber hätte.Die Entscheidungen des täglichen Lebens trifft der betreuende Elternteil nämlich alleine (§ 1687 I Satz 3 BGB). Entscheidungen von erheblicher Bedeutung können Sie nicht treffen. Im Falle einer Scheidung gibt es kein Erbrecht, da Sie ja nicht blutsverwandt sind und auch sonst keine Pflichten. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.01.2019



Antwort auf: Heirat Rechte/Pflichten Stiefkind

Wenn ihr heiratet und du auch eine der Hauptbezugspersonen für das Kind bist, darfst du zB (im Einverständnis mit deinem Ehepartner) Dinge das täglichen Lebens entscheiden wie zB Fernsehkonsum, Taschengeld etc. Was du nicht entscheiden darfst sind Dinge mit weitreichenden Konsequenzen wie Schulanmeldung, Operationen Impfungen etc. Du hast weder das Sorgerecht noch das Umgangsrecht.Sollte dein Partner aber versterben, kannst du zwar durchaus fordern, dass das Kind weiterhin wie zuvor von dir betreut wird/zu Teilen bei dir lebt (Verbleibeanordnung - allerdings wird dies hauptsächlich gemacht, um dem Kind einen Übergang zum zu erleichtern und es eben nicht Knall auf Fall komplett aus diesem teil der Familie herauszureißen.Vorausgesetzt immer, du bist eine Bezugsperson und ihr lebt auch genügend lange schon als Familie zusammen. da du kein Umgangsrecht hast, hast du auch eigentlich kein Besuchsrecht für den Fall, dass dein Partner stirbt und das Kind komplett zur Mutter geht. Dient es aber dem Wohl des Kindes, kann es eingeräumt werden. Ein Stiefkind ist nicht erberechtigt, es sei denn, du verfügst dies in deinem Testament so. Bzgl. Unterhalt ist es so, dass du mit der Heirat deinem Ehepartner im Falle des Falles zu Unterhalt verpflichtet bist. Verdienst du also sehr gut im Gegensatz zu ihm, könnte es eben durchaus sein, dass du mit deinem Unterhalt an ihn eben auch einen Teil des Unterhaltes, den er an sein Kind zahlen muss, mitfinanzierst (also eher indirekt). Dies gilt nur so lange, wie ihr verheiratet seid. Nach Scheidung oder Tod des Partners hast du keinerlei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber deinem Stiefkind.

von cube am 07.01.2019, 09:29



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