Frage: Haushaltshilfe

Liebe Frau Bader, ich habe jetzt bereits im Archiv geschaut, um etwas zum Thema zu finden. Immer wieder taucht da ein Bestandteil des Mutterschutzgesetzes auf (RVO..., oder so ähnlich), nachdem mein Problem behandelt werden müsste. Nun meine Frage. Ich bin in der 28. SSW und nach Anamnese als "Risikoschwangere" mit starker Frühgeburtsneigung eingestuft. Meine Ärztin hat mir eine Haushaltshilfe verschrieben, die die KK allerdings nur für längstens 8 Wochen bewilligt hat. Dann bin ich aber erst in der 30.SSW, somit noch lange nicht "außer Gefahr". Ich habe auch sofort Rücksprache genommen, mit meiner KK. Daraufhin bekam ich zur Antwort, dass ich erneut beantragen muss. Soviel dachte ich mir schon. Allerdings ließ die dame keinen Zweifel daran, dass dieser "neue Antrag" grundsätzlich abgelehnt würde. Aber ich habe ja ein "Widerspruchsrecht". Gibt es eine Möglichkeit, dem Widerspruch zu entgehen, indem ich in einem begleitschreiben eine gesetzliche Regelung beifügen kann, die mir die Haushaltshilfe auch länger, als besagte 8 Wochen zubilligt? Ich habe noch zwei Kinder (10 und 3 Jahre), die in meinem Haushalt leben. Mein Mann arbeitet Vollzeit und ich bin (attestierter Weise) nicht in der Lage, die Betreuung der Kinder UND den Haushalt allein zu bewältigen. Vielen Dank, Sandra

Mitglied inaktiv - 08.10.2001, 17:54



Antwort auf: Haushaltshilfe

Liebe Sandra, gem. § 199 RVO steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu. Solange notwendig. Eine begrenzung von 8 Wo. ist nicht vorgesehen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.10.2001



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