Frage: Hallo Frau Bader,

Im Dezember 2018 ist mein erster Sohn zur Welt gekommen. Ich beziehe EG Plus. Es schwirren ubglaublich viele Gerüchte und Falschaussagen umher, sodass ich mich nun an Sie als Expertin wende. Bis wann "muss" ich wieder schwanger sein um auch weiterhin für mein zweites Kind Elterngeld in dieser Höhe zu beziehen? Gibt's da ne Grundregel? Oder von was ist das abhängig? Weil sonst erhalte ich ja nur die 300€.. Eben weil ich ja jetzt nicht mehr arbeiten war die letzten Monate. Wenn der Zug abgefahren ist - und ich erst wieder arbeiten gehen muss um neues Elterngeld Geld zu beantragen... Wie lange muss ich arbeiten gehen dafür? Was würden Sie mir in meiner Situation raten? ( wirklich nur finanziell gesehen...) Vielen Dank für Ihre Antwort. Liebe Grüsse Nadja

Mitglied inaktiv - 14.07.2019, 18:41



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Hallo, na, bei den vielen Antworten gibt es nichts zu ergänzen. Liebe Grüsse NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.07.2019



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Dein 1. Kind sollte ungefähr 15/17 Monate alt sein, wenn Kind 2 auf die welt kommt. Grund bezug von EG bis zum 14. Monat des 1. Kindes und der neue Mutterschutz werden ausgeklammert. Jeder Monat ohne Einkommen zählen danach mit 0€ für das neue Elterngeld. Bezugzeitraum ist ja wieder die 12 Monate vor Geburt

Mitglied inaktiv - 14.07.2019, 18:51



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

"12 Monate vor Geburt" ist eine irreführende Aussage... Es sind 12 volle Monate vor dem Beginn des nächsten Mutterschutzes. Lg

von HeyDu! am 14.07.2019, 19:08



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Zur Berechnung werden die 12 Monate vor Geburt des Kindes genommen. EG-Monate werden da ausgeschlossen und es geht noch weiter zurück. Bsp. meine Schwester hat ihr 1.Kind im Juli 17 bekommen, das 2.Kind in Febr. 19. 1.Kind EGplus bis Febr.19. EZ bis Juli 19. Die EZ hat sie zu Beginn des Mutterschutzes vom 2.Kind beendet und eine Einmalzahlung vom übrigen EGplus gefordert (somit bekam sie Mutterschaftsgeld [volles Gehalt] und das EGplus konnte nicht auf das EG vom 2.Kind angerechnet werden). 2.Kind EGplus bis Sept. 20, EZ bis Febr.21. Zur Berechnung des EG wurden die Monate Okt.-Dez.18 (3 Monate, je 0€-Runde) + Nov.16-Juli17 zur Berechnung genommen. EG fürs 2.Kind fällt aufgrund der 0-Runden weniger aus, allerdings bekommt sie bis zum 3.Geburtstag Geschwisterbonus. Wenn du das gleiche EG wie beim 1.Kind haben möchtest und bsp. im Mai 20 ET hast, dann müsstest du vom 1.Geb. 1.Kind vis Beginn Mutterschutz 2.Kind so viele Stunden arbeiten gehen wie vor dem 1.Kind. Machst du das nicht, so kommen 0-Runden mit dazu. Geschwisterbonus gibt es bis zum 3.Geburtstag des 1.Kindes. Das sind 10% vom EG. Solltest du ein BV bekommen nach Ablauf EZ 1.Kind (was im Dez.19 ist?), dann bekommst du das Gehalt, was du vor der Geburt vom 1.Kind bekommen hast und dieses geht in die EG-Berechnung mit rein = gleiches EG wie beim 1.Kind+Geschwisterbonus (also mehr EG als beim 1.Kind). Allerdings musst du für ein BV eine Betreuung für dein 1.Kind nachweisen. Ohne Betreuung kein BV. Und solltest du länger EZ ohne TZ haben als EG bekommen, EZ ohne TZ wiegt immer höher, so dass dann kein BV greift. Meine Schwester wollte nach dem 1.Geb. 1.Kind TZ in EZ arbeiten gehen (ihr Wunsch halbe Stelle). Kita- bzw. Tagesmutterplatz hat sie nicht bekommen. Allerdings stand die Betreuung dank Großeltern (beide in Rente) und Tante. Somit wären die 3-Arbeitstage abgedeckt. Leider machte ihr AG da nicht mit und forderte, dass sie VZ zurück kommt (und das obwohl die genannte Stelle frei war, wie auch eine 2-Tages-Stelle, welche meine Schwester auch genommen hätte). Meine Schwester hatte keine Lust dazu sich mit dem Träger anzulegen (ihr Stand schließlich eine Stelle zu und diese war da). Letztlich wurde sie wieder schwanger und sie hätte ein BV bekommen, welches ihr aufgrund EZ ohne TZ nicht zustand. Ihr AG wollte da anschließend auch nichts mehr "drehen" (wäre auch Betrug gewesen) und meine Schwester hatte keine Kraft sich mit dem Träger anzulegen. Somit kam es dazu, dass sie 0-Runden hatte. Achte da auf dich. Wenn du max. 30 Std./Woche arbeitest, dann mach das TZ in EZ. So hast du einen besseren Kündigungsschutz. Und lass dir die übrigen Jahre übertragen, welche du noch bis zum 8.Geburtstag des jeweiligen Kindes nutzen kannst. Wer weiß, wofür das noch gut sein kann.

von Ani123 am 14.07.2019, 21:46



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

12 Monate vor Geburt ist schon richtig. Ausgeklammert werden nur Monate, in denen man auch Mutterschaftsgeld bekommen hat. Bekommt man das nicht, weil keinen Anspruch, EZ zum Beispiel nicht vorzeitig beendet... wird eben nicht ausgeklammert. Berechnunggrundlage sind immer erstmal die 12 Monate vor Geburt (Ausnahmen natürlich Selbstständigkeit, Mischeinkünfte) und dann wird bei Bedarf ausgeklammert.

von -Talia- am 15.07.2019, 08:00



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Die Frau hat aber einen AG und da sie eh Nullrunden haben wird, wäre es finanziell fatal zu glauben, dass das Geld der Mutterschutzzeit einfließt. Kurz um, sie denkt 6 Monate x y Euro und es sind aber nur 4 Monate x y Euro.

von HeyDu! am 15.07.2019, 09:01



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Sie fragt ja wortwörtlich: "Wenn der Zug abgefahren ist ... Wie lange muss ich arbeiten gehen dafür? " Was nützt es ihr da 12 Monate vor Geburt gearbeitet zu haben. Es kommt eben auf 12 Gehaltszettel vor dem Mutterschutz an... Deswegen Ist die Antwort "12 Monate vor Geburt" für die den überwiegenden Teil der Fragesteller irreführend und nicht hilfreich. Die Mehrheit hat ja nun einen Job. Ich hoffe es war verständlich erklärt...

von HeyDu! am 15.07.2019, 09:07



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Ja OK... Ich hätte es konkreter formulieren müssen. Für das neue Elterngeld sind die 12 Monate vor neuem Mutterschutz relevant, denn Monate mit Mutterschaftsleistungen werden ausgeklammert ebenfalls wenn in diesem Zeitraum Elterngeldzahlungen fallen. Beim Elterngeld werden aber nur Monate bis zum 14. Monat (bei EG plus) bzw. 12 Monate ausgeklammert. Alle andere Monate zählen dann als 0€ und mindern das neue Elterngeld. Ausser man arbeitet während dieser Zeit Teilzeit in Elternzeit.

Mitglied inaktiv - 15.07.2019, 09:09



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Vielleicht sollte man noch anmerken, dass man wegen zwei Monaten 0-Runden normalerweise nicht gleich auf den Mindestsatz zurückfallen wird. Es sind dann halt 2 von 12 Monaten mit 0€ gerechnet. Also 2/12 weniger Berechnungsgrundlage. Die Auswirkungen sind da oft nicht soooo riesig. Je nach Gehaltsklasse gibt es nicht mal Auswirkungen, weil man immernoch am Höchstsatz ist. Geschwisterbonus kommt auch noch obendrauf - für den sollte man es sich dann "nur" nicht als EG Plus auszahlen lassen, weil der so oder so am 3. Geburtstag von Kind 1 endet. Da macht es Sinn, den EG-Rechner einfach mal zu bemühen und sich auszurechnen, wie viel EG man tatsächlich bekommen würde bei 2, 3, 4, 5, .. 0-Runden-Monaten.

von basis am 15.07.2019, 09:43



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Schreibt doch: Massgeblich sind für nicht Selbstständige immer die 12 Monate vor Geburt. Ausgeklammert wird die Zeit des Mutterschutzes und längstens bis zu 14 Monate EG. Für Selbstständige das letzte abgeschlossene Kalenderjahr indem weder Mutterschutzgeld und Elterngeld bezogen wurde.

von Felica am 15.07.2019, 10:22



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Geschwisterbonus gibt es bei einem Kind unter 3 Jahren bis zu dessen 3ten Geburtstag. Oder bei 2 Kindern unter 6 Jahren.

von Felica am 15.07.2019, 10:23



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

HeyDu!, ich schrieb ja auch nicht, dass du „falsch“ geschrieben hättest, aber 12 Monate vor Geburt ist nunmal genauso irreführend. Saarlandmami2 schrieb ja auch, dass der neue Mutterschutz ausgeklammert wird. Wird er aber natürlich nur, wenn auch Mutterschaftsgeld bezogen wird. Wenn die EZ nicht vorzeitig beendet wird, hat man eben trotz AG keinen Anspruch auf MG, und es wird nichts ausgeklammert. Ich finde also die Aussage „12 Monate vor Geburt“ (wie es nunmal richtig ist!) mit dem Hinweis auf „Ausklammerung des Mutterschutzgeldes“ nicht irreführend. (Und falsch schon gar nicht, aber das schriebst du ja auch nicht - und auch ich schrieb nicht, dass du das behauptet hättest!)

von -Talia- am 15.07.2019, 10:46



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Sonnigen Tag Dir

von HeyDu! am 15.07.2019, 10:55



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Ich glaub jetzt weiß die AP genauso wenig bescheid wie vorher.

Mitglied inaktiv - 15.07.2019, 11:04



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Jetzt will ich auch noch Klugscheißen.... Bezieht sich auf Felicas Zusammenfassung: So wie ich es verstanden habe, wird nicht nur die Zeit des Mutterschutzes ausgeklammert, sondern die Monate, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde. Und das kann deutlich länger sein, je nach dem, wie Beginn und Ende fallen. LG luvi

von luvi am 15.07.2019, 11:44



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

??? Nee, länger wie der Mutterschutz besteht kann man kein Mutterschaftsgeld beziehen. Es kann höchstens später ausgezahlt werden. Oder wie soll ich deinen Einwand verstehen?

von Felica am 15.07.2019, 12:56



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Länger ALS. Und es geht ja nicht um die Auszahlung, sondern um die Ausklammerung. Das heißt: Auch wenn man das Mutterschaftsgeld erst ab dem 30.6. bezieht, wird der ganze Juni ausgeklammert, zum Beispiel. Je nach Datum der Geburt werden dementsprechend mehr oder weniger Monate ausgeklammert. Das kann - gerade bei der relevanten Zeit zwischen zwei Kindern - ganz interessant sein. Nehmen wir mal an, das erste Kind ist am zweiten Tag eines Monats geboren, der Mutterschutz für das zweite Kind beginnt am letzten Tag eines Monats - da werden zwei ganze Monate mehr ausgeklammert als wenn das erste Kind 2 Tage früher und das zweite einen Tag später geboren wäre.

von Strudelteigteilchen am 15.07.2019, 13:02



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Ja klar wird der ganze Kalendermonat ausgeklammert. Aber das ist jetzt nicht wirklich unklar, oder?

von Felica am 15.07.2019, 13:09



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Aber Deine Formulierung war diesbezüglich unklar, wie Luvi es ja auch schrieb. Es wird nicht die Zeit des Mutterschutzes ausgeklammert, sondern die Monate, in denen Mutterschutzleistungen bezogen wurden.

von Strudelteigteilchen am 15.07.2019, 13:24



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Dann muss ich klugscheisserisch aber schreiben das auch luvi unklar formuliert. Den nur weil der komplette Monat in dem man Mutterschutz hat ausgeklammert wird, verlängert sich ja nicht der Mutterschutz.

von Felica am 15.07.2019, 13:49



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Oweia die AP muss ja sonst was denken...

Mitglied inaktiv - 15.07.2019, 19:27



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Mädels ihr seid ja echt der Hammer! Vielen Dank für diese umfangreichen Antworten. Haette mich schon eher in so einem Forum anmelden sollen. Mit so vielen Antworten haette ich nicht gerechnet. Ihr habt das alle ganz toll erklärt - ob ichs alles verstanden habe ist die andere Sache. Ich finds schade dass ich meine Kinderplandung danach auslegen möchte - wie ich am schlausten handle um so viel Geld wie möglich zu bekommen ( ich bin nicht geldgeil- aber wenn ich in letzter Zeit so sehe wie manche Menschen Dinge drehen und hinbiegen... Waer ich ja dumm ich wirds nicht auch so machen) ich bin einfach maßlos überfordert damit mich mit dem Thema Elterngeld mal vernünftig auseinanderzusetzen. Auch wenn das meine Aufgabe ist. Alleine die Bögen auszufüllen beim ersten Kind war der blanke Horror für mich. Naja... letztendlich entscheidet dann eine höhere Macht wann es wieder klappen wird und das nächste Wunder in meinem Bauch heranwachsen darf. Und zum Schluss - wenn man dann ein gesundes Kind auf den Armen hält ist der Rest dann auch egal. In diesem Sinne, gute Nacht an alle Mütter und deren Wunder, die jetzt hoffentlich alle schön schlummern wie mein kleiner Emilian.

Mitglied inaktiv - 15.07.2019, 23:30



Antwort auf: Hallo Frau Bader,

Hallo Nadjana, kein Problem. Wir helfen gerne in diesem Dschungel. Ich hoffe wir konnten schon mal helfen. Du bist hier bald die Einzigste, die sich vorher Gedanken macht über Kind 2.

Mitglied inaktiv - 16.07.2019, 09:25