Hallo Frau Bader! Bei mir ist es etwas kompliziert.

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Hallo Frau Bader! Bei mir ist es etwas kompliziert.

Ich bin gerade in Elternzeit. Mein Mann und ich möchten gerne ein 2. Kind bekommen. Ich bin Flugbegleiterin und darf in der SS nicht arbeiten. Vor meiner 1. SS war ich in einer AN Überlassung beschäftigt und habe in der SS weiterhin Grundgehalt von dieser Firma bekommen. Dieses Projekt ist nun jedoch beendet und ich müsste zu meinem HauptArbeitgeber zurück. Wenn ich in der Elternzeit erneut schwanger werden würde. Würde ich dann das Grundgehalt aus der AN Überlassung oder vom HauptArbeitgeber bekommen. Und wie würde mein Elterngeld und das Mutterschutzgeld berechnet werden?

von Sheilyweily am 14.07.2013, 00:11



Antwort auf: Hallo Frau Bader! Bei mir ist es etwas kompliziert.

Hallo, 1. Sie bekommen das, was Sie ohne SchS bekämen. 2. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. 3. Nachd em, was Sie ohne BV bekämen Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 15.07.2013