Frage: Hallo Fr. Bader

Ich mache aktuell eine Weiterbildung zur Pflegedienstleiterin, diese zahlt mir der Arbeitgeber und ich musste mich verpflichten lassen für 1 Jahr. Was würde den passieren, wenn ich schwanger werde? Da ich keine Gefahr sehe, darf ich die Weiterbildung beenden? (Ende dieses Jahre). Das Beschäftigungsverbot gilt doch nur für die Arbeit? Und wie is das mit dem einem Jahr? Wäre mindestens ein Jahr in Elternzeit - somit is das nicht mehr gültig richtig? Ich freue mich auf die Antwort und schon mal danke =)

von blackrose123 am 18.02.2018, 14:55



Antwort auf: Hallo Fr. Bader

Hallo, das Beschäftigungsverbot gilt für jede Tätigkeit, für die Gefahr für Mutter und Kind bestehen. Bei einer rein schulischen Tätigkeit wird dies nicht der Fall sein, deshalb können Sie diese fortführen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.02.2018



Antwort auf: Hallo Fr. Bader

Richtig ist: Beschäftigungsverbote gibt es nur für bestimmte, gefährdende Tätigkeiten in der Pflege, nicht für die Pflege an sich. Richtig ist, dass auch Schülerinnen und Studentinnen (damit auch Personen in Ausbildung) unter den Geltungsbereich des MuSchG fallen. Also muss auch für Praktika in der Ausbildung eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden. Wenn eine rein schulische Weiterbildung ist, wäre das kein Problem.

Mitglied inaktiv - 18.02.2018, 17:49