Frage: haftschaden bei 5j

hallo wie verhaelt sich die sachlage bei einem glasscheibenbruch (haltstelle) auf einem kindergeburtstag? besucherkind (meiner) hat auf einem geburtstag eine scheibe zersplittert. kommt da unsere haftpflicht oder die vom geburtstagsveranstalter auf? oder keine da kind unter 7j? vielen dank im vorraus. lg k.raemo

von kraemo am 17.07.2013, 19:32



Antwort auf: haftschaden bei 5j

Hallo, Schnell ist es passiert, dass ein Kind einen Schaden verursacht - mit dem Dreirad am Auto oder im Porzellangeschäft. In wie weit müssen die Eltern oder gar das Kind sel-ber haften? Eine Frage, die immer wieder auftaucht, auch wenn bald jeder eine Haft-pflichtversicherung abgeschlossen hat. Der Gesetzgeber hat dies eindeutig geregelt. Das Kind selber haftet erst ab dem siebten Lebensjahr, im Straßenverkehr bei fahrlässigem Handeln sogar erst ab zehn. Und selbst wenn diese Altersgrenzen erfüllt sind, bleibt zu klären, ob das Kind über-haupt ein Verschulden trifft. Weiterhin muss es die Einsichtsfähigkeit gehabt haben, zu verstehen, welche Folgen das Handeln haben könnte. Die Eltern haften nicht, wie es uns Baustellenschilder immer glaubhaft machen wol-len, automatisch für jedes Fehlverhalten des Sprösslings, sondern nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Diese beinhaltet Aufklärung und Anleitung, Kontrolle (z.B. auf dem Schulweg) und positive Einflussnahme auf das Verhalten. Keiner kann verlangen, dass Kinder Tag und Nacht mit Argusaugen überwacht werden - außer in Gefahrensituationen. Und: wenn die Haftpflicht die Zahlung verweigert, müssen Sie selber keinesfalls so-fort persönlich eintreten- dann ist der Anspruch zumindest zweifelhaft. Trotz alledem gibt es die Möglichkeit – die wir persönlich auch genutzt haben- mit der Versicherung abzuklären, dass eine Schadensregulierung auch schon „von Anfang an“ greift – weil man ja oft aus moralischen Gründen doch zahlen muss Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.07.2013



Antwort auf: haftschaden bei 5j

Hallo, mich interessiert die Frage auch - aber ich weiß nach Lesen der Antwort noch immer nicht wirklich, ob nun der Geburtstagsveranstalter oder die Eltern in einem solchen Fall die "Ansprechpartner" für den entstandenen Schaden sind. Das Kind ist raus aus der Nummer, ok. Moralisch haftbar sind Eltern immer irgendwie ... oder bleibt der Geschädigte ganz einfach und unmoralisch auf dem Schaden sitzen, ohne Möglichkeit, sich dagegen zu wehren? Danke und LG LieschenHH

von LieschenHH am 26.07.2013, 14:01