Habe ich ein Recht auf Mutterschutzgeld während meiner Elternzeit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Habe ich ein Recht auf Mutterschutzgeld während meiner Elternzeit?

Hallo Frau Bader, ich habe mich hier in den Foren schon versucht durchzulesen, leider bin ich auf meine Frage nicht fündig geworden. Mein 1 Kind kam am 25.02.12 zur Welt. Ich habe bis zum Mutterschutz meine Vollzeitbeschäftigung ausgeführt und habe mich für 2 Jahre in Elternzeit begeben. Da ich aber berreits nach 5 Monaten wieder schwanger geworden bin, und mein 2. Kind jetzt im Mai erwarte, weiss ich nicht genau, wie sich der Mutterschutz oder das Elterngeld für das 2. Kind berrechnet. Bekomme ich auch Mutterschutzgeld, wie beim 1.Kind? Und Wie errechnet sich jetzt mein Elterngeld für das 2.Kind. Das Elterngeld für meinen 1. Sohn läuft jetzt demnächst ab, da wir es auf 1 Jahr gestellt haben. Vielen lieben Dank Ihnen und ich freue mich, wenn diese Fragezeichen von Ihnen beantwortet werden können ;-) Liebe Grüße

von tati.kupp am 22.01.2013, 00:16



Antwort auf: Habe ich ein Recht auf Mutterschutzgeld während meiner Elternzeit?

Hallo, am sinnvollsten ist es, wenn sie am Tag vor Beginn des zweiten Mutterschutzes die erste Elternzeit beenden. Dann erhalten Sie das komplette Mutterschaftsgeld. Ausgangspunkt ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Eltern-geld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldaus-zahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwan-gerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachtei-lig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.01.2013



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