Hallo Frau Bader, folgende Situation ist bei mir. Ich habe Elternzeit bis April 2021 bei meinem Hauptarbeitgeber. Bin seit Feb 2019 in Teilzeitbeschäftigung (20 Std./Woche) Durch die Corona-Krise werden wir bald Kurzarbeit beantragen. Habe ich Anspruch auf Kurzarbeitsgeld, obwohl ich bei meinem Hauptarbeitgeber noch angestellt bin? Ist der Teilzeitjob eine geringfügige Beschäftigung? Immerhin zahle ich Sozialversicherung. Stimmt es auch, bevor man Kurzarbeitsgeld erhält, müssen alle Überstunden abgefeiert werden und der ganze Jahresurlaub genommen werden? Ich habe schulpflichtige Kinder während der Ferien zu betreuen. Wie soll das gehen? Für Ihre Antwort bedanke ich mich Voraus.
von BoysMum am 25.03.2020, 14:23