Hallo!
Bei mir hat sich die Situation in letzten Wochen sehr geändert und ich weiß nicht was ich am besten machen soll.
Am 27.09.2013 wird mein Sohn 1 Jahr alt und ich wollte auch wieder arbeiten anfangen (Teilzeit 840€). Vor 3 Wochen habe ich aber festgestellt dass ich erneut schwanger bin (voraussichtliche Entbindungstermin-7.04.2014). Weil ich eine schwere körperliche Arbeit habe,habe ich beim Arbeitgeber mein Elternzeit sofort um noch 1 Jähr verlängert. Mein Arbeitgeber hatte nichts dagegen und mein Elternzeit läuft jetzt also bis 27.09.2014. Ich überlege aber ob ich ab 1.10.2013 doch nicht 40 Std arbeiten gehe(440€-Mini-Job, sitzende Arbeit,kann ich auch Schwanger machen) weil ganz ohne Elterngeld wird es uns nicht so leicht.
Und da wollte ich fragen:
1. darf ich das überhaupt noch machen? Beim Anmeldung werde ich in 13 SSW schon
2. bekomme ich dann mein Mutterschaftsgeld und von wem?
3. wie wird mein Elterngeld dann berechnet?
Danke im Voraus für Ihre Antwort!!! LG!
von
domikkam
am 24.09.2013, 17:33
Antwort auf:
HILFE!!! Während Elternzeit erneut Schwanger.Darf ich jetzt Minijob antreten?
Hallo,
warum haben Sie die Elternzeit verlängert? Sie hätten doch ein Beschäftigungsverbot bekommen! Dann hätten Sie Ihren vollen Lohn weiter erhalten.
1. Klar, wenn der alte AG zustimmt
2. Nicht bei einem Minijob - beenden Sie doch die Elternzeit einen Tag vor Beginn des Mutterschutzes, dann kriegen Sie Mutterschaftsgeld vom alten Arbeitgeber
3. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 26.09.2013
Antwort auf:
HILFE!!! Während Elternzeit erneut Schwanger.Darf ich jetzt Minijob antreten?
Hast Du das mit der Elternzeitverlängerung schon schriftlich ?
Wenn möglich ziehe das sofort zurück, kannst Du den Job nicht machen, dann bekommst Du ein BV und bekommst den Lohn den Du ohne Schwangerschaft erarbeitet hättest.
Wie war das denn in der ersten Schwangerschaft ?
Durch die Verlängerung der Elternzeit hast Du sonst sehr viel Geld verschenkt.
von
Sternenschnuppe
am 24.09.2013, 17:44