Hallo, Frau Bader, ich bin eingeschriebene Studentin und befinde mich derzeit in der Elternzeit des zweiten Kindes (2,5, geboren 2013), genauer gesagt, zu Beginn des sechsten und damit letzten Urlaubssemesters. Nun habe ich gelesen, dass ein Arbeitnehmer nicht genommene Elternzeit bis zum 8. Lebensjahr nachholen kann. Von meinem erstgeborenen Kind (5, geboren 2010) habe ich noch 24 Monate "übrig". 12 Monate darf man 2015 übertragen. Kann ich die auf AN bezogene Gesetzeslage auch auf mich, also auf Student_innen beziehen und wenn nein, warum nicht? Ich bedanke mich vielmals im Voraus für Ihre Antwort! Viele Grüße, Mona
von Mona_1234 am 20.08.2015, 02:51