Frage: Gewalt im Kiga - Aufsichtspflicht?

Guten Tag Frau Bader, wir sind in der unschönen Situation dass es in unserem KiGa ein sehr aggressives Kind gibt, welches unseren Sohn wiederholt attackiert und dabei häufig blutig im Gesicht verletzt. Gestern hat der Junge einen Bauklotz auf unseren Sohn geworfen und nur knapp das Auge verfehlt. An der Augenbraue und am Jochbein hat er eine deutliche Verletzung. Auch andere Kinder sind betroffen (z.B. Schubsen vom 2m hohen Klettergerüst, Ziehen an Ohrringen, Zerkratzen des Gesichts). Verstärkte Überwachung des Jungen führte nicht zum Erfolg. Die Leitung gibt sich verständnisvoll aber hilflos. Man könne mehr eben nicht machen. Sozialpäd. Maßnahmen werden versucht zu bekommen, aber ob und wann da was passiert ist völlig unklar. Uns allen geht es sehr schlecht damit. Wir sind mittlerweile leider soweit fertig mit den Nerven, dass wir uns eine Anzeige überlegen. Der Kiga sagt, das bringe nichts, es liege keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Aber ein Kiga muss doch auch kurzfristig handeln können, wenn ein einzelnes Kind so hochgradig auffällig ist und vorhersehbar andere verletzt? Das ganze geht jetzt übrigens schon seit über drei Jahren so. Ist es wirklich so, dass wir Eltern die Gewalt im Kiga hinnehmen müssen und der Kiga damit nicht belangt werden kann? Gibt es nicht einen Passus dass bei absehbarer Gefahr ein Kind auch kurzfrisitg z.B . ausgeschlossen werden kann? Wäre eine Anzeige möglich und wenn ja mit welchem juristischen Terminus? Der Kiga ist personell laut eigener Aussage gut besetzt, aber dieser Junge ist einfach überhaupt nicht kontrollierbar. Vielen Dank vorab und viele Grüße

von cymbeline am 20.12.2018, 09:22



Antwort auf: Gewalt im Kiga - Aufsichtspflicht?

Hallo, Frage ist, wen Sie anzeigen wollen. Wenn überhaupt liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor. Dies dann dergestalt, dass das Kind möglicherweise aufgrund seines Verhaltens in einen anderen Kindergarten gehen sollte. Ich denke jedoch, es bringt mehr, wenn Sie sich an den Träger wenden und das Problem schriftlich schildern. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.12.2018



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