Gesetz zur Förderung v.Schülern m. Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben (lang)

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Gesetz zur Förderung v.Schülern m. Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben (lang)

Hallo Frau Bader, brauche auch mal Ihren Rat, Hilfe oder die Richtung in die ich gehen kann. Auch weiss ich nicht welchen Rechtsanwalt ich in der folgenden Sache ggf. in Anspruch nehmen kann. Mir ist klar, dass ihre Auskunft nicht verbindlich sein kann, da Sie keine genauen Unterlagen usw. haben und so auf die Ferne nur meine Version „hören“. Ich bin mit 2 Kindern Alleinerziehend. Es geht nur um den 10 jährigen Marco. Marco kam 1998 hier (nach Umzug) in die 2.Klasse. Durch Krankheit der Lehrerin hatte er im ersten Vierteljahr 3 verschiedenbe Lehrer/innen. Dann kam für das restlich 3/4 Jahr eine feste Aushilfe. Diese Lehrerin schlug alsbald bei mir Alarm, dass Sohn Marco erhebliche Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben habe. Sie äusserte den Verdacht auf Legsthenie und schien sich auch recht gut damit auszukennen, da ihr Bruder auch Legstheniker ist, jedoch trotzdem sein Leben meistert und auch seinen „Meister“ machte. Habe dann mit viel Mühe und nach etlichen Wochen die Dame vom Schulpsychologischen Dienst erreicht und auch einen Termin für Marco bekommen. Sie wollte einen oder mehrere Test´s mit ihm machen. Dies klappte beim ersten mal nicht, da Marco einfach streikte??? Beim zweiten Termin war es wohl ähnlich. Marco erzählte mir völlig aufgelöst: Die hätten ihn zwingen wollen, mit Drohungen, die Test´s zu machen. Er meinte mit „die“ den Rektor der Schule und die Psychologin. Ich war ja nicht mit dabei. Auf jeden Fall, war die Diagnose negativ, d.h. Marco hat angeblich keine Lese-Rechtschreib-Schwäche oder ähnliches. Auf Anraten der damaligen Lehrerin und dem Umstand, dass sich Marco weiterhin in Deutsch und dem Lesen erheblich quälte, bin ich dann zu einem niedergelassenen Kinderpsychologen. Dieser testete Marco, der hier mit Begeisterung dabei war, mit dem Ergebniss: Marco hat u.a. eine erhebliche Lese-Rechtschreibschwäche. Hierfür habe ich auch ein schrifliches Gutachten (für 130 DM), vom 28.07.99 Seit 1999 erhält Marco deshalb auch einiges an Förderung vom Legasthenie-Verein in München, allerdings auch nur 2 mal im Monat eine knappe Stunde. Habe jetzt den Rektor der Schule angeschrieben, er solle doch veranlassen, das Gesetz zur Förderung,“ von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten, beim Erlernen des Lesens und Schreibens“ bei Marco anzuwenden. Darin geht eindeutig hervor, dass: Leistungen im Lesen und/oder Schreiben nicht oder in geringer Gewichtung in die Zeugnissnote einfliesen sollte. Der Rektor lehnt dies offensichtlich erstmal ab Ich solle erst mal wieder diese zweifelhafte, langwierige Prozedur mit dem hiesigen Schulpsychologischen Dienst machen(der aus einer Person besteht) und die damals offensichtlich keinen Zugang zu Marco finden konne. Und das obwohl ich doch ein Attest von einem renomierten Kinderpsychologen habe(1 1/4 Jahr alt), der eindeutig Marco´s Handicap bestätigt, um das o.g. Gesetz vom 11.99 anwenden zu können. Wenn Sie bis hierher gelesen haben und mir Ihre Meinug sagen könnten würde ich mich schon freuen oder wenigsten das Fachgebiet des Rechtsanwaltes, das hier in Frage kommt, mit diesen Schulschwierigkeiten? Danke erstmal Willy

Mitglied inaktiv - 01.12.2000, 20:43



Antwort auf: Gesetz zur Förderung v.Schülern m. Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben (lang)

Liebe(r) Willy, als ich das alles hier so gelesen habe, habe ich an meinen eigenen Bruder gedacht. Der ist zwar kein Legast., aber auch nach Umzug sehr sensibel und ein Spätentwickler gewesen. Der häufige Lehrerwechsel hat Ihren Sohn bestimmt ebenso verunsichert. Meine Mutter mußte, so wie Sie, sehr kämpfen, weil Sie auf Mauern stieß. Vielleicht macht Ihnen das etwas Mut, denn Einfühlsamkeit + Libe kann viel bei einem KInd ausrichten. Und so wie Sie es vor 30 Jahren geschafft hat (mein Bruder ist inzwischen Apotheker), schaffen Sie es jetzt auch! Ich würde an Ihrer Stelle folgendes tun: beantragen Sie schriftlich (am besten Einschreiben mit Rückschein) bei der Schule, daß für Marco das o.g. Gesetz Anwendung findet.Beantragen Sie dabei ausdrücklich einen "rechtsmittelfähigen Bescheid". Das bedeutet, daß Sie sich, wenn der Direktor ihn auch schriftlich ablehnt, bei der nächsthöheren Stelle (je nach Bundesland das Schulamt o.ä.) dagegen wehren können. Legen Sie sofort, nachdem die Schule die Anwendung des Gesetzes abgelehnt hat, an das Schulamt/ die Schulaufsichtsbehörde und erzählen Sie, was Sie mir erzählt haben. Bitten Sie um einen anderen Psychologen, da Marco mit diesem nicht zurechtkommt. So wie Sie klingen bin ich sicher, daß Sie das auch ohne RA hinkriegen (sonst müssen Sie sich an einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht wenden). Ich wünsche Ihnen und Marco viel Kraft! NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.12.2000



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