Sehr geehrte Frau Bader, ab heute befinde ich mich im Beschäftigungsverbot/Berufsverbot gem. § 4 Abs. 1 MuSchG. Ab 15.10.19 hätte die reguläre Mutterschutzfrist begonnen. Nun stellt sich mir die Frage, wie sich nun mein September- und Oktobergehalt (und Novembergehalt) berechnet. Laut meiner Internet-Recherche ist der Bemessungszeitraum für das Gehalt bei Beschäftigungsverbot die letzten 3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft und davon der durchschnittliche Nettoverdienst. Bei mir sind das die Monate Februar, Januar und Dezember (2018). Im Dezember 2018 habe zu meinem regulären Bruttogehalt eine Sondergratifikation erhalten, im Januar 2019 eine große Provisionszahlung (erfolgsorientierte Zusatzvergütung). Beide Zahlungen wurden lohnsteuertechnisch als "Sonstiger Bezug" erfasst. Zählen diese Zahlungen für die Berechnung des Gehalts für September und Oktober dazu? Und ändert sich etwas bei der Berechnung des Entgeltes wenn ich am 15.10.19 in die reguläre Mutterschutzfrist komme? Vielen Dank im Voraus. Frühlingserwachen
von Frühlingserwachen1988 am 11.09.2019, 15:13