@Frau Bader: nochmal zu Urlaub EZ und MuSch

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: @Frau Bader: nochmal zu Urlaub EZ und MuSch

Hallo Frau Bader, Sie baten mich den gesamten Vorgang noch mal in ein neues Posting zu stellen, da die folgende Frage untergegangen ist: Meinen Sie mit volle Monate jeweils den 01.-30. eines jeden Monats? Bsp: EZ vom 27.06.08-26.08.08 Laut EZ-Antrag sind dies 2 Lebensmonate des Kindes. Ausgehend von Kalendermonaten wären gerade mal 1 Monat als voller Monat zu sehen. Vielen Dank! Viele Grüße Schnecke14 Nachstehedn der gesamte Vorgang und mein ursprünglicher Beitrag zum Thema. Wird Urlaub vom AG während MuSch (und generell) nur für volle Monate gewährt? Nach dem 8-wöch. Musch nimmt mein Mann 2 Monate EZ (während dieser Zeit läuft mein Beschäftigungsverhältnis weiter - da ich hier dann meine Überstunden und Urlaub nehme). Ab 5. Monat gehe ich dann in EZ. Eigentlich gehe ich ja 2 Monate "voll arbeiten", erwerbe also auch für diese beiden Monate neuen Urlaubsanspruch. Was ist, wenn genau diese beiden Monate sozusagen innerhalb einen laufenden Monats beginnen (z.B. 05.07.08 - 04.09.08)? Geht der AG dann bei der Urlaubsberechnung vom 1. eines Monats aus? Ihre Antwort hierzu: Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.

Mitglied inaktiv - 14.03.2008, 16:11



Antwort auf: @Frau Bader: nochmal zu Urlaub EZ und MuSch

Hallo, so ist es. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.03.2008



Antwort auf: @Frau Bader: nochmal zu Urlaub EZ und MuSch

Tja... auchhier würde die Suchfunktion definitiv helfen.. Nochmal: Jahresurlaub darf nzur für VOLLE Monate EZ gekürzt werden. Bsp. 5.7 bis 4.9. Wie ich schon schrieb: nur der August ist ein VOLLER Monat und nur für diesen darf gekürzt werden. Weder der Juli noch der Sept. sind voll mit EZ beglegt. Ergo darf das Jahresurlaub max um 1/12 gekürzt werden. S. §17 BEEG Viele Grüße Désirée

Mitglied inaktiv - 14.03.2008, 19:47



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