Ich zitiere mal :
" § 15 (1) S.2 BEEG "Arbeitnehmer haben Anspruch auf Elternzeit ..... wenn sie dieses Kind selber betreuen und erziehen"
Es hat natürlich sehr viel damit zu tun, dass man diese Zeit zur Betreuung und Erziehung des Kindes einsetzt, und bei der Krippenbetreuung erlischt der Anspruch. Genau das ist ja der Hauptzweck des Gesetzes und bei einer Krippe ist dieser Hauptzweck verfehlt. "
Vielen Dank und eine schöne Woche.
von
Sternenschnuppe
am 26.06.2016, 19:27
Antwort auf:
Frau Bader, bitte um kurze Antwort zu dieser Aussage, danke :-)
Hallo,
das hat nichts mit einander zu tun. Man kann auch in EZ sein, wenn das Kind im Hort ist
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 27.06.2016
Antwort auf:
Frau Bader, bitte um kurze Antwort zu dieser Aussage, danke :-)
Ich seh das Problem nicht, denn dieses Gesetz sieht vor, dass Eltern während dieser Elternzeit sogar 30 Std pro Woche arbeiten dürfen.
Durch den Kita-Anspruch ab 1 Jahr ist sogar die Betreuung durch eine Krippe von der Gesetzgebung "erwünscht".
Auch die Richtlinien des BEEG sehen da kein Problem:
"Die Betreuung und Erziehung wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Kind während einer Ab-wesenheit des Antragstellers z.B. durch Angehörige, den anderen Elternteil, in Kindertagespflege oder in öffentlichen Betreuungseinrichtungen mit Einverständnis des Antragstellers mitbetreut wird." (aus 2015, zu 1.1.1.3.1, Seite 58)
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 26.06.2016, 22:33
Antwort auf:
Frau Bader, bitte um kurze Antwort zu dieser Aussage, danke :-)
Ich sehe das ganz genau so :-)
Eine Person in diesem Post aber nicht.
http://www.rund-ums-baby.de/recht/Elternzeit-von-Vater-trotz-Krippe_146930.htm
Da Frau Bader oft die Antworten nicht liest in ihrer kostbaren Zeit wollte ich die Frage separieren ;-)
von
Sternenschnuppe
am 26.06.2016, 22:55
Antwort auf:
Frau Bader, bitte um kurze Antwort zu dieser Aussage, danke :-)
Würd mich nur wenig beeindrucken, zumal in der 4. Auflage auf der Seite 488 eher über das Elterngeld spricht, als über die Elternzeit.
Ich muss zugeben, den Nomos hab ich nicht gelesen.
Etliche Urteile zu Elterngeld und Elternzeit schon.
Es war darin nicht die Rede von einem gewissen Anteil an Kinderbetreuung, der allein den Eltern obliegt.
Zumal man - sofern man diesen strengen Maßstab anlegen wollte - regelmäßig den Vätern die Elternzeit absprechen müsste ;-)
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 27.06.2016, 09:01