Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe vor der Geburt eine Elternzeit von 2 Jahren beantragt und möchte diese auf 3 Jahre verlängern.
Ist dieses möglich oder kann mein Chef dieses ablehnen?
Und kann ich während des 3. Jahres Elternzeit einen Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit beantragen und darf er dieses ablehen?
Kann man auch eine Arbeitszeit mit angeben von 8-22Uhr an die er sich halten muß,da die Kita erst um 7 Uhr öffnet?
Wollte eigentlich nach den 2.Jahr Elternzeit auf Teilzeit 30Std./Woche gehen mit dem angegebenen Zeiten welches mein Chef ablehnte.
Ich solle auf Vollzeit anfangen ab 6 Uhr. Aber wohin mit meinem Kind,denn mein Mann verläst Nachts das Haus.
Daher kam mir die Idee mit dem 3.Jahr zur Überbrückung.
Bei uns wechselt der Chef alle 3 Jahre und ich wollte dann neu verhandeln.
Mit freundlichen Grüßen
Nico83
von
Nico83
am 16.01.2013, 00:14
Antwort auf:
Frage zur Teilzeit während Elternzeit!
Hallo,
wenn sie mindestens zwei Jahre beantragt hatten, müssen sie zwar einen erneuten Antrag stellen, der Arbeitgeber kann dies aber nicht ablehnen.AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.01.2013